Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Pläne und Programme, die nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Gültigkeit im Hinblick auf den AEU-Vertrag und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Begriff der Nutzung ,kleiner Gebiete auf lokaler Ebene’. Nationale Regelung, die auf die Fläche der betreffenden Gebiete abstellt
Normenkette
Richtlinie 2001/42/EG Art. 3 Abs. 3
Beteiligte
Associazione Italia Nostra Onlus |
Associazione Italia Nostra Onlus |
Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti |
Ministero per i beni e le attività culturali |
Ministero della Difesa – Capitaneria di Porto di Venezia |
Tenor
1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme im Hinblick auf die Bestimmungen des AEU-Vertrags und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte.
2. Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „kleine Gebiete auf lokaler Ebene” in diesem Abs. 3 anhand der Fläche des betreffenden Gebiets zu definieren ist, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Der Plan oder das Programm ist von einer lokalen Behörde im Gegensatz zu einer regionalen oder nationalen Behörde ausgearbeitet und/oder erlassen worden, und
- das fragliche Gebiet innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsgebiets der lokalen Behörde weist im Verhältnis zu diesem Zuständigkeitsgebiet nur eine geringe Größe auf.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Veneto (Verwaltungsgericht für Venetien, Italien) mit Entscheidung vom 16. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. August 2015, in dem Verfahren
Associazione Italia Nostra Onlus
gegen
Comune di Venezia,
Ministero per i beni e le attività culturali,
Regione Veneto,
Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti,
Ministero della Difesa – Capitaneria di Porto di Venezia,
Agenzia del Demanio,
Beteiligte:
Società Ca' Roman Srl,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Associazione Italia Nostra Onlus, vertreten durch F. Mantovan, P. Mantovan und P. Piva, avvocati,
- der Comune di Venezia, vertreten durch A. Iannotta, M. Ballarin und N. Ongaro, avvocati,
- der Società Ca' Roman Srl, vertreten durch G. Zago, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Grasso, avvocato dello Stato,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch A. Tamás und M. Menegatti als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und S. Barbagallo als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Pignataro und C. Hermes als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30) und die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Associazione Italia Nostra Onlus (Italien) einerseits und der Comune di Venezia (Stadt Venedig, Italien), dem Ministero per i Beni e le Attività Culturali (Ministerium für das kulturelle Erbe und für kulturelle Veranstaltungen, Italien), der Regione Veneto (Region Venetien, Italien), dem Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (Ministerium für Infrastruktur und Verkehr, Italien), dem Ministero della Difesa – Capitaneria di Porto di Venezia (Verteidigungsministerium – Hafenamt Venedig, Italien) und der Agenzia del Demanio (Öffentliche Liegenschaftsverwaltung, Italien) andererseits wegen der Frage, ob ein Bauvorhaben auf einer Insel in der Lagune von Venedig (Italien) einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42 unterzogen werden muss.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 92/43/EWG
Rz. 3
Art. 1 Buchst. k und l der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) enthält folgende Definitionen:
„k) ,Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung': Gebiet, das...