Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Zulässigkeit. Vollmacht. Konsortium. Öffentliche Aufträge. Verhandlungsverfahren. Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung. Ablehnung des Angebots. Verfahrensordnung des Gerichts. Rechtsschutzinteresse. Ausschlussgrund. Erlaubniserfordernis gemäß nationalem Recht. Begründungspflicht

 

Beteiligte

Evropa ïki Dynamiki/EZB

Evropa ïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE

Europäische Zentralbank (EZB)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Evropa ïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 24. September 2009,

Evropa ïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, dikigoros,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch F. von Lindeiner und G. Gruber als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und J. Malenovsk ý,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Evropa ïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (im Folgenden: Evropa ïki Dynamiki) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2009, Evropa ïki Dynamiki/EZB (T-279/06, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Europäischen Zentralbank (EZB), ihr im Rahmen des Verhandlungsverfahrens für die Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung abgegebenes Angebot abzulehnen und den Auftrag an die erfolgreichen Bieter zu vergeben, abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Am 19. Juli 2005 veröffentlichte die EZB eine Vergabebekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S 137) über ein Verhandlungsverfahren für die Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung mit Vorauswahl der geeigneten Bewerber. Ziel dieses Verhandlungsverfahrens war es, zwei Unternehmer für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten der EZB aufgrund von Rahmenverträgen auszuwählen.

Rz. 3

Am 29. August 2005 reichte Evropa ïki Dynamiki eine Bewerbung im Namen des Konsortiums E2Bank ein, dessen anderes Mitglied die Engineering Ingegneria Informatica SpA war. Der Beschaffungsausschuss der EZB wählte unter den 23 eingegangenen Bewerbungen sieben Bewerber aus, darunter dieses Konsortium.

Rz. 4

Am 22. Dezember 2005 übermittelte die EZB den erfolgreichen Bewerbern das Lastenheft und forderte sie auf, ihre Angebote einzureichen. Das Lastenheft enthielt die Aufforderung zur Angebotsabgabe und fünf Anlagen, darunter den Entwurf eines Rahmenvertrags.

Rz. 5

Nr. 2.4 der Anlage 3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe sah für die Bieter die Verpflichtung vor, eine Erlaubnis gemäß dem deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG) einzuholen, und ordnete an, dass sie ausdrücklich zusagen mussten, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (im Folgenden: erforderliche Erlaubnis) zu sein.

Rz. 6

Die EZB erhielt innerhalb der festgesetzten Frist fünf Angebote, u. a. das Angebot des Konsortiums E2Bank. Dieses Angebot, das als vollständig erachtet wurde, enthielt u. a. die verbindliche Zusage der beiden Mitglieder des Konsortiums E2Bank, vor der Unterzeichnung des Vertrags die erforderliche Erlaubnis einzuholen. Zum Nachweis dieser Verpflichtung wurde eine Kopie zweier Anträge auf Erteilung der Erlaubnis vorgelegt, die am 3. und 6. Februar 2006 bei den zuständigen deutschen Behörden eingereicht wurden.

Rz. 7

Nachdem der Beschaffungsausschuss der EZB die Angebote geprüft hatte, beschloss er, an die drei am besten eingestuften Bieter eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu richten. Das Konsortium E2Bank nahm den vierten Rang ein.

Rz. 8

Nach im April 2006 geführten Verhandlungen beschloss der Beschaffungsausschuss, die Verhandlungen nur mit zwei Bietern weiterzuführen, da der dritte, in Indien ansässige Bieter nicht in der Lage gewesen sei, dem Verlangen der EZB nach dem Erwerb der erforderlichen Erlaubnis zu entsprechen. Die Verhandlungen mit den beiden verbliebenen Bietern wurden im Juni 2006 erfolgreich abgeschlossen.

Rz. 9

Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 äußerte Evropa ïki Dynamiki Zweifel an der Rechtmäßigkeit des fraglichen Vergabeverfahrens, wobei si...

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