Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Kartelle. Spanischer Straßenbaubitumenmarkt. Marktaufteilung und Preisabsprache. Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union. Überlange Dauer des Verfahrens vor der Europäischen Kommission. Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung
Normenkette
EG Art. 81
Beteiligte
Productos Asfálticos (PROAS) SA |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Productos Asfálticos (PROAS) SA trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2013,
Productos Asfálticos (PROAS) SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, abogada,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte im Beistand von A. J. Rivas, avocat,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), A. Rosas und C. Vajda,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Productos Asfálticos (PROAS) SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, PROAS/Kommission (T-495/07, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:452), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4441 endgültig der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38710 – Bitumen [Spanien]) (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit diese sie betrifft, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 1/2003
Rz. 2
Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt, dass „[b]ei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, … der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung [hat]. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.”
Leitlinien von 1998
Rz. 3
Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), sehen in ihrer Nr. 1 A betreffend die Ermittlung der Schwere des Verstoßes vor:
„A. Schwere des Verstoßes
Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.
Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße:
…
– besonders schwere Verstöße:
Es handelt sich im Wesentlichen um horizontale Beschränkungen wie z. B. Preiskartelle, Marktaufteilungsquoten …
Voraussichtliche Beträge: oberhalb von 20 Mio. [Euro].
…”
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
Rz. 4
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 1 bis 89 des angefochtenen Urteils dargestellt und kann wie folgt zusammengefasst werden.
Rz. 5
Die von der Zuwiderhandlung betroffene Ware ist Fluxbitumen, ein nicht weiterverarbeitetes Bitumen, das für den Bau und die Unterhaltung von Straßen verwendet wird.
Rz. 6
Der spanische Bitumenmarkt umfasst zum einen drei Hersteller, die Konzerne Repsol, CEPSA-PROAS und BP, sowie zum anderen Importeure, zu denen die Konzerne Nynäs und Petrogal gehören.
Rz. 7
CEPSA-PROAS ist ein internationaler Konzern des Energiesektors, der an der Börse notiert ist und in mehreren Ländern tätig ist. PROAS, ein seit dem 1. März 1991 100%iges Tochterunternehmen der Compañía Española de Petróleos (CEPSA) SA, vertreibt von dieser hergestelltes Bitumen und produziert und vertreibt weitere Bitumenprodukte.
Rz. 8
Nach einem am 20. Juni 2002 von einem Unternehmen des BP-Konzerns in Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) gestellten Antrag auf Geldbußenerlass wurden am 1. und am 2. Oktober 2002 bei Gesellschaften der Konzerne Repsol, CEPSA-PROAS, BP, Nynäs und Petrogal Nachprüfungen vorgenommen.
Rz. 9
Am 6. Februar 2004 richtete die Kommission nach Art. 11 Abs...