Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Kartelle. Spanischer Straßenbaubitumenmarkt. Marktaufteilung und Preisabsprache. Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2002) Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz. Teilweiser Erlass der Geldbuße. Beweismittel für Tatsachen, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte

 

Normenkette

EG Art. 81

 

Beteiligte

Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

Europäische Kommission

Repsol Lubricantes y Especialidades SA

Repsol Petróleo SA

Repsol SA

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Repsol Lubricantes y Especialidades SA, die Repsol Petróleo SA und die Repsol SA tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2013,

Repsol Lubricantes y Especialidades SA, vormals Repsol Lubricantes YPF y Especialidades SA, mit Sitz in Madrid (Spanien),

Repsol Petróleo SA mit Sitz in Madrid,

Repsol SA mit Sitz in Madrid,

Prozessbevollmächtigte: L. Ortiz Blanco, J. Buendía Sierra, M. Muñoz de Juan, A. Givaja Sanz und A. Lamadrid de Pablo, abogados,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), A. Rosas und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Repsol Lubricantes y Especialidades SA, vormals Repsol Lubricantes YPF y Especialidades SA (im Folgenden: RPA/Rylesa), die Repsol Petróleo SA und die Repsol SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (T-496/07, EU:T:2013:464, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4441 endgültig der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] (Sache COMP/38710 – Bitumen [Spanien]) (im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie, hilfsweise, auf Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

Rz. 2

Art. 23 „Geldbußen”) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht in seinem Abs. 3 vor, dass „[b]ei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße … sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen [ist]”.

Rz. 3

Art. 31 dieser Verordnung bestimmt:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.”

Leitlinien von 1998

Rz. 4

Gemäß Nr. 1 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden” (ABL. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), wird „[d]er Grundbetrag … nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 [des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204)] errechnet”.

Rz. 5

Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind gemäß Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen. Die Verstöße werden gemäß dieser Bestimmung in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße.

Rz. 6

Nach den Leitlinien von 1998 sind besonders schwere Verstöße insbesondere horizontale Beschränkungen wie z. B. „Preiskartelle” und Marktaufteilungsquoten. Der voraussichtliche Grundbetrag liegt für diese Verstöße „oberhalb von 20 Mio. [Euro]”.

Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

Rz. 7

In der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit d...

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