Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Kartelle. Spanischer Straßenbaubitumenmarkt. Marktaufteilung und Preisabsprache. Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht. Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

 

Normenkette

EG Art. 81; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 31; AEUV Art. 261, 264

 

Beteiligte

Galp Energia España u.a. / Kommission

Europäische Kommission

Galp Energía España SA

Petróleos de Portugal (Petrogal) SA

Galp Energía SGPS SA

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, EU:T:2013:459) wird aufgehoben, soweit in Nr. 3 seines Tenors der neue Betrag der gegen die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA unter Berücksichtigung der vom Gericht gemäß seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Gründen dieses Urteils fehlerhaft getroffenen Feststellung, dass die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA von der Beteiligung der anderen Mitglieder des Kartells an dem Ausgleichsmechanismus Kenntnis gehabt hätten, dass sie ebenfalls deren Beteiligung an dem Überwachungssystem hätten vorhersehen können und dass sie daher dafür verantwortlich gemacht werden könnten, festgelegt wird.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Der Betrag der in Art. 2 der Entscheidung K(2007) 4441 endg. der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.710 – Bitumen [Spanien]) gegen die GALP Energía España SA und die Petróleos de Portugal SA als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße wird auf 7,7 Mio. Euro festgelegt, wobei die GALP Energía SGPS in Höhe von 5,72 Mio. Euro als Gesamtschuldner mithaftet.

4. Die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA tragen zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission und zwei Drittel ihrer eigenen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens verauslagten Kosten sowie ihre eigenen Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug.

5. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der mit dem Rechtsmittelverfahren verbundenen Kosten der GALP Energía España SA, der Petróleos de Portugal SA und der GALP Energía SGPS SA sowie ihre eigenen Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. November 2013,

Galp Energía España SA mit Sitz in Alcobendas (Spanien),

Petróleos de Portugal (Petrogal) SA mit Sitz in Lissabon (Portugal),

Galp Energía SGPS SA mit Sitz in Lissabon,

Prozessbevollmächtigte: M. Slotboom, advocaat, und G. Gentil Anastácio, advogado,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte im Beistand von J. Rivas Andrés, avocat, und G. Eclair-Heath, Solicitor,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), A. Rosas und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die GALP Energía España SA (im Folgenden: GALP Energía España), die Petróleos de Portugal (Petrogal) SA (im Folgenden: Petróleos de Portugal) und die GALP Energía SGPS SA (im Folgenden: GALP Energía SGPS) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T-462/07, EU:T:2013:459, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung K(2007) 4441 endg. der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG, jetzt Art. 101 AEUV (Sache COMP/38.710 – Bitumen [Spanien]) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), teilweise für nichtig erklärt und die ihnen auferlegte Geldbuße herabgesetzt und ihre Klage im Übrigen abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) bestimmt:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder...

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