Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhr von Bananen aus AKP-Staaten, Einfuhrlizenzen, Rechtsmissbrauch,

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1632/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 11 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass Wirtschaftsbeteiligte „auf eigene Rechnung“ und „selbständig“ eine Handelstätigkeit als Importeur ausüben müssen, nicht nur für ihre Eintragung als „neue Marktbeteiligte“ im Sinne dieser Bestimmung verlangt wird, sondern auch dafür, dass sie diese Eigenschaft in Bezug auf die Einfuhr von Bananen im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen geänderten Fassung festgelegten Zollkontingente behalten können.

2. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass er Transaktionen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, mit denen ein neuer Marktbeteiligter über einen anderen als neuer Marktbeteiligter eingetragenen Marktbeteiligten eine Ware vor ihrer Einfuhr in die Union bei einem traditionellen Marktbeteiligten kauft und sie dann, nachdem er sie in die Union eingeführt hat, über denselben Zwischenhändler an diesen traditionellen Marktbeteiligten rückveräußert, wenn diese Transaktionen eine missbräuchliche Praxis darstellen, was das vorlegende Gericht zu klären hat.

3. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zur Folge hat, dass der Marktbeteiligte, der sich künstlich in eine Situation begeben hat, die es ihm ermöglicht, unrechtmäßig in den Genuss des Vorzugstarifs für die Bananeneinfuhr zu gelangen, verpflichtet ist, die Zölle auf die betreffenden Waren zu entrichten, unbeschadet gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehener verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Sanktionen.

 

Normenkette

EGV 2362/98 Art. 7, 21 Abs. 2; EGV 2988/95 Art. 4 Abs. 3

 

Beteiligte

Cimmino u.a

Francesco Cimmino u.a

Ministero dell Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane

 

Verfahrensgang

Corte Suprema di Cassazione (Italien) (Beschluss vom 10.07.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 61/3)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Landwirtschaft ‐ Gemeinsame Marktorganisation ‐ Bananen ‐ Verordnung (EG) Nr. 2362/98 ‐ Art. 7, 11 und 21 ‐ Zollkontingente ‐ Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten ‐ Neuer Marktbeteiligter ‐ Einfuhrlizenzen ‐ Keine Übertragbarkeit der Rechte, die sich aus bestimmten Einfuhrlizenzen ergeben ‐ Missbräuchliche Praxis ‐ Verordnung (EG) Nr. 2988/95 ‐ Art. 4 Abs. 3“

In der Rechtssache C-607/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 10. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2013, in dem Verfahren

Ministero dell’Economia e delle Finanze,

Agenzia delle Dogane,

Europäische Kommission

gegen

Francesco Cimmino,

Costantino Elmi,

Diletto Nicchi,

Vincenzo Nicchi,

Ivo Lazzeri,

Euclide Lorenzon,

Patrizia Mansutti,

Maurizio Misturelli,

Maurizio Momesso,

Mirjam Princic,

Marco Raffaelli,

Gianni Vecchi,

Marco Malavasi,

Massimo Malavasi,

Umberto Malavasi,

Carlo Mosca,

Luca Nicoli,

Raffaella Orsero,

Raffaello Orsero,

Erminia Palombini,

Matteo Surian

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatter), der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Herrn Lorenzon, Frau Mansutti, Herrn Misturelli, Herrn Momesso, Frau Princic, Herrn Raffaelli und Herrn Vecchi, vertreten durch P. Rovatti, avvocato,

‐ von Frau Palombini, vertreten durch W. Viscardini und G. Donà, avvocati,

‐ von Herrn Surian, vertreten durch R. Bettiol und B. Cortese, avvocati,

‐ von Frau Orsero, vertreten durch F. Munari, R. Dominici und U. De Luca, avvocati,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri im Beistand von A. Collabolletta, avvocato dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und P. Rossi als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Ge...

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