Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll, Einfuhren aus China, Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, Gültigkeit der EGV 91/2009
Normenkette
EGV 91/2009
Beteiligte
Donex Shipping and Forwarding |
Donex Shipping and Forwarding BV |
Staatssecretaris van Financiën |
Verfahrensgang
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 08.02.2019; ABl. EU 2019 Nr. C 155/28) |
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 8. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Februar 2019, in dem Verfahren
Donex Shipping and Forwarding BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter S. Rodin und D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie des Richters N. Piçarra,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Donex Shipping and Forwarding BV, vertreten durch Y. Melin, avocat, sowie J. Biermasz, advocaat,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocate,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. França, T. Maxian Rusche, F. van Schaik und C. E. E. Zois als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. März 2020
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Donex Shipping and Forwarding BV (im Folgenden: Donex) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) wegen Aufforderungen zur Zahlung von Antidumpingzöllen für die Einfuhr von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China durch Donex.
Rechtlicher Rahmen
Die Grundverordnung
Rz. 3
Zur Zeit des dem Erlass der streitigen Verordnung zugrunde liegenden Sachverhalts waren die Bestimmungen über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in ihrer zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. 2005, L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) niedergelegt.
Rz. 4
Art. 1 Abs. 2 der Grundverordnung bestimmte:
„Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.”
Rz. 5
Art. 2 Abs. 10 und 11 dieser Verordnung sah vor:
„(10) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:
…
b) Einfuhrabgaben und indirekte Steuern
Eine Berichtigung des Normalwerts wird für alle Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgenommen, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind, und nicht erhoben oder erstattet werden, wenn die Ware in die Gemeinschaft exportiert wird.
…
k) Andere Faktoren
Eine Berichtigung kann auch für Unterschiede bei anderen nicht unter den Buchstaben...