Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Geltungsbereich. Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften’. Abdingbare Vorschriften. Darlehensvertrag in Fremdwährung. Klausel zum Wechselkursrisiko

 

Normenkette

Richtlinie 93/13/EWG Art. 1 Abs. 2

 

Beteiligte

Banca Transilvania

NG

OH

SC Banca Transilvania SA

 

Tenor

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regel beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Vertragsparteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 27. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2019, in dem Verfahren

NG,

OH

gegen

SC Banca Transilvania SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie des Richters N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von NG und OH, vertreten durch V. Lupu und G. Perju, avocaţi,
  • der SC Banca Transilvania SA, vertreten durch S. Tîrnoveanu, L. Retegan und A. Iorgulescu, avocaţi,
  • der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch E. Gane, L. Liţu, O.-C. Ichim und C.-R. Canţăr, dann durch E. Gane, L. Liţu und O.-C. Ichim als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und E. Lankenau als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Gheorghiu und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. März 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NG und OH einerseits und der SC Banca Transilvania SA (im Folgenden: Banca Transilvania) andererseits zur angeblichen Missbräuchlichkeit einer Klausel des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrags in Fremdwährung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften’ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.”

Rz. 4

Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie lautet:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.”

Rz. 5

Art. 3 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im [E]inzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im [E]inzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

…”

Rumänisches Recht

Rz. 6

Art. 1578 des Cod Civil (Zivilgesetzbuch) in der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) sah vor:

„Die Verpflichtung aus einem Darlehen ist stets auf den im Vertrag angegebenen Nominalbetrag beschränkt.

Steigt oder fällt der Preis der Währungen vor Ablauf der Zahlungsfrist, hat der Schuldner den Nominalbetrag zurückzuzahlen und ist verpflichtet, ihn nur in der zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Währung zurückzuzahlen.”

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rz. 7

Am 31. März 2006 schlossen NG und OH eine...

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