Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Öffentlicher Dienst. Auswahlverfahren innerhalb des Organs. Ablehnung einer Bewerbung. Zulassungsvoraussetzungen
Beteiligte
Marguerite Chetcuti, Hilfskraft bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Chetcuti trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18. Januar 2007,
Marguerite Chetcuti, Hilfskraft bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Zejtun (Malta), Prozessbevollmächtigter: M.-A. Lucas, avocat,
Klägerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Joris und K. Herrmann als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und G. Arestis,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2008,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Chetcuti die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission (T-357/04, Slg. ÖD 2006, I-A-0000 und II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 22. Juni 2004 über die Ablehnung ihrer Bewerbung um die Teilnahme an einem Auswahlverfahren (im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie der nachfolgenden Maßnahmen dieses Verfahrens abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner bis zum 30. April 2004 geltenden, auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) lautet:
„Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.
Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekannt gegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.
Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Beförderung oder eines internen Auswahlverfahrens besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der drei Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben.”
Rz. 3
Art. 27 des Statuts bestimmt:
„Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.
…”
Rz. 4
Art. 29 Abs. 1 des Statuts sieht vor:
„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst
- die Möglichkeit einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,
- die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,
- die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften
und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.
Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden.”
Rz. 5
Art. 1 des Anhangs III des Statuts („Auswahlverfahren”) bestimmt:
Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.
In der Stellenausschreibung sind anzugeben:
- die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, allgemeines … Auswahlverfahren);
- das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);
- die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind;
- die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen;
…”
Rz. 6
Art. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der bis zum 30. April 2004 geltenden, auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) sieht vor:
„Hilfskraft im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der eingestellt wird,
- um bei einem Organ in Teil- oder Vollbeschäftigung nach Artikel 52 eine Tätigkeit auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans fü...