Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Zusätzliche Pflichtdienste. Verfahren zur Entschädigung für die Kosten, die mit der Erbringung dieser Dienste verbunden sind. Begriff ‚Gericht’ im Sinne von Art. 267 AEUV. Unzuständigkeit des Gerichtshofs
Normenkette
Richtlinie 2002/22/EG Art. 32
Beteiligte
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Teleklagenævn (Dänemark) in seiner Vorlageentscheidung vom 22. April 2013 gestellten Fragen nicht zuständig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Teleklagenævn (Dänemark) mit Entscheidung vom 22. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 2013, in dem Verfahren
TDC A/S
gegen
Erhvervsstyrelse
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der TDC A/S, vertreten durch O. Spiermann, advokat,
- der Erhvervsstyrelse, vertreten durch J. Pinborg, advokat,
- der dänischen Regierung, zunächst vertreten durch V. Pasternak Jørgensen, dann durch C. Thorning als Bevollmächtigte im Beistand von J. Pinborg und P. Biering, advokater,
- der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch M. Simonsen, dann durch L. Nicolae und G. Conte als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der TDC A/S (im Folgenden: TDC) und der Erhvervsstyrelse (dänische Behörde für Unternehmen) wegen der Ablehnung eines Antrags auf Entschädigung für die Kosten, die mit der Erbringung zusätzlicher Pflichtdienste verbunden sind.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich”) der Universaldienstrichtlinie bestimmt in seinem Abs. 1:
„Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33)] betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für Endnutzer. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Verfügbarkeit [union]sweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen für bestimmte Aspekte von Endeinrichtungen, einschließlich Bestimmungen zur Erleichterung des Zugangs für behinderte Endnutzer.”
Rz. 4
Art. 32 („Zusätzliche Pflichtdienste”) der Universaldienstrichtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten können – zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach Kapitel II – nach eigenem Ermessen weitere Dienste in ihrem Hoheitsgebiet öffentlich zugänglich machen, ohne dass in einem solchen Fall jedoch ein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen vorgeschrieben werden darf.”
Dänisches Recht
Rz. 5
Mit dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Gesetz über die Wettbewerbs- und Verbraucherbedingungen auf dem Telekommunikationsmarkt (Lov om konkurrence- og forbrugerforhold på telemarkedet) ist die Universaldienstrichtlinie in dänisches Recht umgesetzt worden.
Rz. 6
Nach Ansicht des Teleklagenævn (Beschwerdeausschuss für Telekommunikationsangelegenheiten) bestimmte Art. 16 Abs. 2 dieses Gesetzes in seiner durch die Verordnung Nr. 780 vom 28. Juni 2007 kodifizierten und durch das Gesetz Nr. 1412 vom 27. Dezember 2008 geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz von 2007), dass durch die Benennung eines oder mehrerer Universaldienstanbieter folgende Dienste gewährleistet werden sollen: Festnetztelefonie, Dienste des diensteintegrierenden digitalen Netzes (ISDN), Mietleitungen, Dienste für behinderte Personen, Telefonauskunftsdienste und Sicherheitsdienste.
Rz. 7
Zudem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Art. 20 des Gesetzes von 2007 Regeln über den Ausgleich von Verlusten im Rahmen der Erbringung des Universaldienstes enthielt. Diese Regeln wu...