Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif Tarifierung, Position 3822, Diagnostik- oder Laborreagenzien
Leitsatz (amtlich)
Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Temperaturindikatoren wie die unter den Bezeichnungen „WarmMark“ und „ColdMark“ vertriebenen Erzeugnisse, die durch eine Farbänderung aufgrund der Änderung des Volumens der in ihnen enthaltenen Flüssigkeiten irreversibel das Über- oder Unterschreiten einer bestimmten Temperaturschwelle anzeigen, nicht unter diese Position fallen.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Douane Advies Bureau Rietveld |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Position 3822 ‐ Begriff ‚Diagnostik und Laborreagenzien‘ ‐ Indikatoren für die Exposition gegenüber einer zuvor festgelegten Ansprechtemperatur“
In der Rechtssache C-541/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. September 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2013, in dem Verfahren
Douane Advies Bureau Rietveld
gegen
Hauptzollamt Hannover
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie des Richters M. Safjan und der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Douane Advies Bureau Rietveld, vertreten durch B. Rietveld,
‐ des Hauptzollamts Hannover, vertreten durch T. Röper als Bevollmächtigten,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung.
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der niederländischen Gesellschaft Douane Advies Bureau Rietveld (im Folgenden: Rietveld) und dem Hauptzollamt Hannover wegen der Tarifierung zweier Erzeugnisse, die unter den Bezeichnungen „WarmMark“ und „ColdMark“ vertrieben werden (im Folgenden zusammen: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnisse).
Rechtlicher Rahmen
KN
Rz. 3
Die KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde. Dieses Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt. Die KN übernimmt die Positionen und Unterpositionen des HS.
Rz. 4
Teil II der KN enthält einen Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“), der die Kapitel 28 bis 38 umfasst.
Rz. 5
Kapitel 38 der KN trägt die Überschrift „Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“. Es enthält u. a. Position 3822, die wie folgt lautet: „Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien“. Die in diese Position eingereihten Waren sind vom Zoll befreit.
Rz. 6
Die KN-Position 3824 lautet: „Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen“. Die Unterposition 3824 90 97 ist eine Auffangunterposition, die Erzeugnisse erfasst, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Für Waren dieser Unterposition beträgt der Zollsatz 6,5 %.
Erläuterungen zum HS
Rz. 7
Die WZO genehmigt unter den Voraussetzungen von Art. 8 des in Rn. 3 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommens die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. Diese Erläuterungen finden in ihrer aus dem Jahr 2007 stammenden Fassu...