Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage, Subvention, Agrarsubvention, Erzeugerorganisation, Entgelt von dritter Seite, Subvention von dritter Seite, Mit dem Preis zusammenhängende Subvention
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Verfahrensgang
Tenor
Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, in denen eine „Erzeugerorganisation” im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an die ihr angeschlossenen Mitglieder liefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, der Betrag, den ein Betriebsfonds, wie er in Art. 15 dieser Verordnung vorgesehen ist, an diese Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, zur Gegenleistung für diese Lieferung zählt und als von einem Dritten gezahlte, unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subvention anzusehen ist.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 13. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 13. September 2018, in den Verfahren
C GmbH & Co. KG (C-573/18),
C-eG (C-574/18)
gegen
Finanzamt Z
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič und C. Lycourgos,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze und S. Eisenberg, dann durch S. Eisenberg als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und R. Pethke als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a sowie der Art. 20 und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, berichtigt u. a. in ABl. 1977, L 242, S. 22, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der C GmbH & Co. KG und der C-eG und dem Finanzamt Z (Deutschland, im Folgenden: Finanzamt) wegen Umsatzsteuerbescheiden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. 1996, L 297, S. 1) bestimmt:
„Als ‚Erzeugerorganisation’ im Sinne dieser Verordnung gilt jede juristische Person,
a) die auf Betreiben der Erzeuger folgender Kategorien der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
i) Obst und Gemüse,
…
… … … gegründet worden ist …
c) deren Satzung die beigetretenen Erzeuger verpflichtet,
…
3. ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.
…
5. die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 15 zu entrichten;
…”
Rz. 4
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96 sieht vor:
„Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds einrichten, können nach Maßgabe dieses Artikels eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft erhalten.
In diesen Fonds fließen tatsächliche Finanzbeiträge der in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeuger, die sich nach den tatsächlich vermarkteten Obst- und Gemüsemengen oder dem Wert dieser Mengen bemessen, sowie die Mittel der finanziellen Beihilfe nach Unterabsatz 1.”
Rz. 5
In Art. 11 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie heißt es:
„Die Besteuerungsgrundlage ist:
a) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen;
…”
Rz. 6
Art. 20 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„Der ursprüngliche Vorsteuerabz...