Entscheidungsstichwort (Thema)
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Vereinbarung über die Zuständigkeit. Gerichtsstandsklausel. Willenseinigung zwischen den Parteien. Kriterien. Kein Erfordernis, die Klausel so zu formulieren, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17). Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 1. Klausel, die von mindestens einer Partei mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat geschlossen wird und die Zuständigkeit eines Gerichts eines Vertragsstaats begründet (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17). Gerichtsstandsklausel in einem Konnossement. Wirksamkeit gegenüber einem Drittinhaber. Voraussetzungen (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17)
Leitsatz (amtlich)
1 Der Begriff „haben… vereinbart” in Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Gerichtsstandsklausel so formuliert sein muss, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falles konkretisiert werden.
(vgl. Randnr. 15, Tenor 1)
2 Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet nur dann Anwendung, wenn mindestens eine der Parteien des ursprünglichen Vertrages ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Parteien vereinbart haben, ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht oder den Gerichten eines Vertragsstaats auszutragen.
Wird ein Gericht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats einer Klausel zum Trotz angerufen, die als zuständiges Gericht ein Gericht eines Drittstaats bezeichnet, so muss es die Wirkung der Klausel nach dem Recht – einschließlich dem Kollisionsrecht – beurteilen, das an seinem Sitz gilt.
(vgl. Randnrn. 19, 21, Tenor 2)
3 Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements wirksam ist, wenn dieser mit Erwerb des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. Ist das nicht der Fall, so ist im Hinblick auf die Erfordernisse dieser Vorschrift zu prüfen, ob er der Klausel zugestimmt hat.
(vgl. Randnr. 27, Tenor 3)
Normenkette
Brüsseler Übereinkommen Art. 17 Abs. 1
Beteiligte
Tenor
Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist folgendermaßen auszulegen:
- Er verlangt nicht, dass eine Gerichtsstandsklausel so formuliert ist, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falles konkretisiert werden.
- Er findet nur dann Anwendung, wenn mindestens eine der Parteien des ursprünglichen Vertrages ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Parteien vereinbart haben, ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht oder den Gerichten eines Vertragsstaats auszutragen.
- Eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, ist gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements wirksam, wenn dieser mit Erwerb des Konnossements nach dem a...