Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer. Ausüben einer Berufstätigkeit durch einen Arbeitnehmer, der das Sorgrecht für die Kinder hat, im Mitgliedstatt des Wohnsitzes der Kinder. Aussetzen des Leistungsanspruchs bis zur Höhe der vom Wohnstaat gezahlten Beihilfen gleicher Art unabhängig davon, wer nach den Vorschriften des Wohnstaates als unmittelbarer Empfänger von Familienbeihilfen bestimmt ist

 

Leitsatz (amtlich)

Übt eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte des Leistungsempfängers iS von Art 73 der EWGV 1408/71 vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die EWGV 2001/83 vom 2.6.1983 geänderten und aktualisierten Fassung, eine Berufstätigkeit im Mitgliedstaat des Wohnsitzes der Kinder aus, so wird der Anspruch auf die in Art 73 der EWGV 1408/71 vorgesehenen Leistungen nach Art 10 der EWGV 574/72 vom 21.3.1972 zur Durchführung der EWGV 1408/71 in der durch die oben genannte EWGV 2001/83 und durch die EWGV 1660/85 vom 13.6.1985 geänderten Fassung bis zur Höhe der vom Wohnstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art ausgesetzt, und zwar unabhängig davon, wer nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats als unmittelbarer Empfänger der Familienbeihilfen bestimmt ist.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 73; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. I, Art. 10; EWGV 1408/71 Art. 75

 

Beteiligte

Una McMenamin

Adjudication Officer

 

Fundstellen

EuGHE I 1992, 6393

SGb 1993, 361

www.judicialis.de 1992

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