Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 85/374/EWG. Haftung für fehlerhafte Produkte. Haftung des Lieferanten eines fehlerhaften Produktes
Beteiligte
Tenor
Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen,
- dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Lieferant über die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie abschließend aufgezählten Fälle hinaus in die verschuldensunabhängige Haftung eintritt, die die Richtlinie einführt und dem Hersteller aufbürdet;
- dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der der Lieferant in die Verschuldenshaftung des Herstellers unbeschränkt einzutreten hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 26. September 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2003, in den Verfahren
Skov Æg
gegen
Bilka Lavprisvarehus A/S
und
Bilka Lavprisvarehus A/S
gegen
Jette Mikkelsen,
Michael Due Nielsen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Schiemann und J. Makarczyk, der Richter C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, P. Kuris, E. Juhász und G. Arestis,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Skov Æg, vertreten durch G. Lett und U. Christrup, advokaterne,
- der Bilka Lavprisvarehus A/S, vertreten durch J. Rostock-Jensen, advokat,
- von Frau Mikkelsen und Herrn Due Nielsen, vertreten durch J. Andersen, advokat,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand von P. Biering, advokat,
- der spanischen Regierung, vertreten durch L. Fraguas Gadea und E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29; im Folgenden: Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Mikkelsen und Herrn Nielsen (im Folgenden: Geschädigte) und der Bilka Lavprisvarehus A/S (im Folgenden: Bilka) sowie zwischen Bilka und der Skov Æg (im Folgenden: Skov) über den Ersatz des Schadens, den die Geschädigten nach dem Verzehr von Eiern erlitten haben, die von Bilka verkauft und von Skov erzeugt worden waren.
Rechtlicher Rahmen
Die gemeinschaftsrechtliche Regelung
3 Wie in der ersten Begründungserwägung der Richtlinie angegeben, entspricht deren Erlass dem Gedanken, dass eine „Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, … erforderlich [ist], weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers … führen kann”.
4 Wie aus der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht, beruht das durch diese geschaffene Haftungssystem auf der Feststellung, dass nur „bei einer verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers … das unserem Zeitalter fortschreitender Technisierung eigene Problem einer gerechten Zuweisung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken in sachgerechter Weise gelöst werden” kann.
5 Artikel 1 der Richtlinie sieht vor:
„Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist.”
6 Artikel 3 der Richtlinie bestimmt:
„(1) ‚Hersteller’ ist der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
(2) Unbeschadet der Haftung des Herstellers gilt jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, im Sinne dieser Richtlinie als Hersteller dieses Produkts und haftet wie der Hersteller.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Gesch...