Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen. Eintragung des Zeichens ‚1000’ als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen. Angeblich beschreibender Charakter dieses Zeichens. Kriterien für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Verpflichtung des HABM, seine frühere Entscheidungspraxis zu berücksichtigen
Beteiligte
Agencja Wydawnicza Technopol / HABM |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. Februar 2010,
Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. mit Sitz in Częstochowa (Polen), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.-J. Kasel, M. Ilešič (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2010,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. (im Folgenden: Technopol) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 2009, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (1000) (T-298/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. August 2006 (Sache R 447/2006-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) betreffend die Eintragung des Zeichens „1000” als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 4 („Markenformen”) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) lautet:
„Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”
Rz. 3
Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
…
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.”
Rz. 4
In Art. 12 („Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke”) der Verordnung Nr. 40/94 heißt es:
„Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
…
b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
…
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.”
Rz. 5
Art. 74 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen”) der Verordnung lautet:
„(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.”
Rz. 6
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben worden. In Anbetracht des zeitlichen Rahmens des Sachverhalts gilt für den vorliegenden Fall jedoch weiterhin die Verordnung Nr. 40/94.
Vorgeschichte des Rechtss...