Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verkehrsdienstleistungen. Dienstleistungen im Binnenmarkt. Dienste der Informationsgesellschaft. Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft. Begriff. Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. Strafrechtliche Sanktionen

 

Normenkette

Richtlinie 2006/123/EG; Richtlinie 98/34/EG

 

Beteiligte

Uber France

Uber France SAS

 

Tenor

Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der die Organisation eines Systems der Zusammenführung von Kunden und Personen, die ohne eine entsprechende Genehmigung entgeltlich Leistungen der Beförderung von Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen erbringen, strafrechtlich geahndet wird, eine „Verkehrsdienstleistung” betrifft, soweit sie auf einen Vermittlungsdienst Anwendung findet, der mittels einer Smartphone-Applikation erbracht wird und integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist. Ein solcher Dienst ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Lille (Regionalgericht Lille, Frankreich) mit Entscheidung vom 17. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 2016, in dem Strafverfahren gegen

Uber France SAS,

Beteiligter:

Nabil Bensalem,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, A. Rosas, J. Malenovský und E. Levits, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet und D. Šváby (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos und M. Vilaras,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Uber France SAS, vertreten durch Y. Chevalier, Y. Boubacir und H. Calvet, avocats,
  • von Herrn Bensalem, vertreten durch T. Ismi-Nedjadi, avocat,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. Stergiou und M. Bulterman als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe, J. Hottiaux, Y. G. Marinova, G. Braga da Cruz und F. Wilman als Bevollmächtigte,
  • der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch C. Zatschler, Ø. Bø, M. L. Hakkebo und C. Perrin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34) sowie von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens vor einem von einer Zivilpartei im Privatklageverfahren angerufenen Tribunal correctionnel (Strafgericht) gegen die Uber France SAS wegen der rechtswidrigen Organisation eines Systems der Zusammenführung von nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 98/34

Rz. 3

In Art. 1 Nrn. 2, 5, 11 und 12 der Richtlinie 98/34 heißt es:

„Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2. ‚Dienst’: eine Dienstleistung der Informationsges...

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