Entscheidungsstichwort (Thema)
Europäische Investitionsbank (EIB). Beschluss des Direktoriums. Nichtigkeitsklage. Zuständigkeit des Gerichtshofes. Artikel 237 EG. Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften. Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999. Anwendbarkeit auf die EIB. Einreden der Rechtswidrigkeit. Autonomie der EIB. Rechtsgrundlagen. Artikel 280 EG und 203 EA. Verhältnismäßigkeit. Begründung
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Europäische Investitionsbank |
Tenor
1. Der Beschluss des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank vom 10. November 1999 über die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wird für nichtig erklärt.
2. Die Europäische Investitionsbank trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-15/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch C. W. A. Timmermans, H. P. Hartvig und C. Gómez de la Cruz, sodann durch J.-L. Dewost, H. P. Hartvig und C. Gómez de la Cruz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Königreich der Niederlande, zunächst vertreten durch M. A. Fierstra, sodann durch J. van Bakel als Bevollmächtigte,
Europäisches Parlament, vertreten durch J. Schoo und H. Duintjer Tebbens als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Aussant, F. van Craeyenest und F. Anton als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Europäische Investitionsbank, zunächst vertreten durch A. Morbilli, sodann durch E. Uhlmann als Bevollmächtigte im Beistand von A. Barav, avocat und Barrister,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank vom 10. November 1999 über die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet und R. Schintgen, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter), P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und A. Rosas,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 3. Juli 2002, in der die Kommission durch M. Petite als Bevollmächtigten, das Königreich der Niederlande durch N. Bel als Bevollmächtigten, das Parlament durch J. Schoo und H. Duintjer Tebbens, der Rat durch J. Aussant, F. van Craeyenest und F. Anton und die Europäische Investitionsbank durch A. Barav vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 2002
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 237 Buchstabe b EG, hilfsweise gemäß Artikel 230 EG, die Nichtigerklärung des Beschlusses des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank vom 10. November 1999 über die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) beantragt.
2.
Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. September 2000 sind das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
Rechtlicher Rahmen
Primärrecht
3.
In Artikel 237 Buchstaben b und c EG heißt es:
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig in Streitsachen über
…
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank [im Folgenden: EIB]. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der [EIB] können hierzu nach Maßgabe des Artikels 230 Klage erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der [EIB]. Diese können nach Maßgabe des Artikels 230 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 [des diesem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden: Satzung der EIB)] angefochten werden …
4.
Artikel 280 Absätze 1 bis 4 EG lautet:
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.
(2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanz...