Entscheidungsstichwort (Thema)
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Örtliche Bedienstete. Vertretung der Kommission in Österreich. Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften über die Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen
Beteiligte
Betriebsrat der Vertretung der Europäischen Kommission |
Betriebsrat der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich |
Europäische Gemeinschaften, Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
Artikel 9 und Anhang II des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung des österreichischen Rechts über die Betriebsverfassung im II. Teil des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz) auf die in der Vertretung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Wien (Österreich) beschäftigten örtlichen Bediensteten entgegenstehen.
Tatbestand
In der Rechtssache C-165/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Betriebsrat der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich
gegen
Europäische Gemeinschaften, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 9 und Anhang II des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie von Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten M. Wathelet, R. Schintgen (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Betriebsrats der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt G. Lansky,
- der Europäischen Gemeinschaften, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Langer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Hainz,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Betriebsrats der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt D. Pätzold, der Europäischen Gemeinschaften, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Hainz, der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte, und der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse, in der Sitzung vom 11. Februar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2003
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 14. März 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 9 und Anhang II des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie von Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Betriebsrat der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich (im Folgenden: Betriebsrat) und den Europäischen Gemeinschaften, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wegen der Aufstellung einer Kontrolleinrichtung am Sitz der Vertretung der Kommission in Wien (Österreich), mit der personenbezogene Daten der bei dieser Vertretung beschäftigten Personen erfasst werden.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3.
Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), legen das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) fest.
4.
Nach Artikel 1 Absatz 1 des Statuts ist
Beamter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts …, wer bei einem der Organe der Gemeinschaften durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Ein...