Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Ausschließliche Zuständigkeiten. Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben. Verfahren der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft. Widerspruchsklage gegen die Verteilung des Erlöses dieser Versteigerung
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 24 Nrn. 1; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 24 Nrn. 5
Beteiligte
B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH |
Elektrounternehmen K. Maschke GmbH |
Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH |
Tenor
Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft, mit der zum einen das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und zum anderen die Unwirksamkeit der Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung festgestellt werden soll, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, oder der Gerichte des Ortes der Zwangsvollstreckung fällt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht Villach (Österreich) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2017, in dem Verfahren
Norbert Reitbauer,
Dolinschek GmbH,
B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH,
Elektrounternehmen K. Maschke GmbH,
Klaus Egger,
Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH
gegen
Enrico Casamassima
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Reitbauer, der Dolinschek GmbH, der B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH, der Elektrounternehmen K. Maschke GmbH, Herrn Egger, und der Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Götz,
- von Herrn Casamassima, vertreten durch Rechtsanwalt H. Walder,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und P. Lacerda als Bevollmächtigte,
- der Schweizer Regierung, vertreten durch M. Schöll als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Norbert Reitbauer, der Dolinschek GmbH, der B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH, der Elektrounternehmen K. Maschke GmbH, Herrn Klaus Egger und der Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH (im Folgenden: Reitbauer u. a.) auf der einen und Herrn Enrico Casamassima, wohnhaft in Italien, auf der anderen Seite, der eine Widerspruchsklage gegen die Verteilung des Erlöses einer gerichtlichen Versteigerung einer in Österreich belegenen Liegenschaft erhoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 15, 21 und 34 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:
„(15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
…
(21) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich un...