Entscheidungsstichwort (Thema)

Harmonisierung der Rechtsvorschriften. Richtlinie 95/2/EG. Anhang III Teil A. Richtlinie 2001/113/EG. Anhang I Abschnitt II Absatz 2. Konfitüre extra mit einem Trockenmassegehalt von 58 %, die Kaliumsorbat (E 202) als Konservierungsstoff enthält. Begriff ‚zuckerarme Konfitüre’

 

Beteiligte

Adolf Darbo

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V

Adolf Darbo AG

 

Tenor

Der Begriff „zuckerarme Konfitüren” in Anhang III Teil A der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel in der durch die Richtlinie 98/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Oktober 1998 geänderten Fassung bezieht sich auf Konfitüren mit der Bezeichnung „Konfitüre einfach” und „Konfitüre extra”, deren Zuckergehalt gegenüber dem Bezugswert von 60 % spürbar verringert ist. Als „Konfitüre extra” bezeichnete Erzeugnisse, deren Zuckergehalt 58 % beträgt, können nicht als zuckerarm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 2008, in dem Verfahren

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.

gegen

Adolf Darbo AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter T. von Danwitz, E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., vertreten durch Rechtsanwalt R. Burkhardt,
  • der Adolf Darbo AG, vertreten durch Rechtsanwalt D. Gorny,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch A. Adam und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und L. Pignataro-Nolin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang III Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61, S. 1) in der durch die Richtlinie 98/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Oktober 1998 (ABl. L 295, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 95/2) und von Anhang I Abschnitt II Absatz 2 der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. 2002, L 10, S. 67).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (im Folgenden: ZBUW) und der Adolf Darbo AG (im Folgenden: Darbo), einer Gesellschaft österreichischen Rechts, wegen eines dieser gegenüber ausgesprochenen Verbots, eine Konfitüre extra, der der Konservierungsstoff Kaliumsorbat (E 202) zugesetzt ist, in Deutschland in den Verkehr zu bringen, und wegen Erstattung der Abmahnkosten an die ZBUW.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 95/2 sollten alle Bestimmungen über Lebensmittelzusatzstoffe und ihre Verwendung in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen.

Rz. 4

Im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der neuesten wissenschaftlichen und toxikologischen Erkenntnisse bezüglich dieser Stoffe einige von ihnen nur für bestimmte Lebensmittel und nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden dürfen.

Rz. 5

Nach ihrem Art. 1 ist die genannte Richtlinie eine Einzelrichtlinie und bildet einen Teil der Globalrichtlinie im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 1989, L 40, S. 27). Die Richtlinie 95/2 findet Anwendung auf Zusatzstoffe außer Farbstoffen und Süßungsmitteln und gilt nicht für andere als die in den Anhängen genannten Enzyme.

Rz. 6

Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie versteht man unter „Konservierungsmitteln” Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

Rz. 7

Art. 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 95/2 bestimmt:

„(1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V aufgeführten Stoffe dürfen in Lebensmitteln ...

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