Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Aufwertung der Infrastrukturen zur Entwicklung des Tourismus in der Region Kampanien (Italien). Beendigung einer finanziellen Gemeinschaftsbeteiligung. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Regionale oder lokale Einrichtungen. Handlungen, die diese Einrichtung unmittelbar und individuell betreffen

 

Beteiligte

Kommission / Ente per le Ville vesuviane

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Ente per le Ville Vesuviane

Ente per le Ville Vesuviane

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2007, Ente per le Ville Vesuviane/Kommission (T-189/02), wird aufgehoben, soweit es die vom Ente per le Ville Vesuviane erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Form einer Infrastrukturinvestition in Kampanien (Italien) in Bezug auf ein integriertes System zur Aufwertung von drei vesuvianischen Villen zu touristischen Zwecken für zulässig erklärt hat.

2. Die Klage des Ente per le Ville Vesuviane auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung wird als unzulässig abgewiesen.

3. Das vom Ente per le Ville Vesuviane eingelegte Rechtsmittel hat sich erledigt.

4. Der Ente per le Ville Vesuviane trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs sowie die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 28. September 2007 bzw. 5. Oktober 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn als Bevollmächtigten im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-445/07 P,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Ente per le Ville Vesuviane mit Sitz in Neapel (Italien), Prozessbevollmächtigter: E. Soprano, avvocato,

Kläger im ersten Rechtszug,

und

Ente per le Ville Vesuviane mit Sitz in Neapel (Italien), Prozessbevollmächtigter: E. Soprano, avvocato,

Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-455/07 P,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn als Bevollmächtigten im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, A. Borg Barthet und J.-J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Februar 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2007, Ente per le Ville Vesuviane/Kommission (T-189/02, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede verworfen hat.

Rz. 2

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Ente per le Ville Vesuviane (im Folgenden: Ente), das angefochtene Urteil aufzuheben, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Form einer Infrastrukturinvestition in Kampanien (Italien) für ein integriertes System zur Aufwertung von drei vesuvianischen Villen zu touristischen Zwecken (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Der EFRE wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. Mai 1975 (ABl. L 73, S. 1 und – Berichtigung – ABl. L 110, S. 44) geschaffen, die nach mehrfacher Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 (ABl. L 169, S. 1) ersetzt wurde. Im Jahr 1988 wurde die Regelung der Strukturfonds durch die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) umgestaltet.

Rz. 4

Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2502/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374, S. 15). Die Verordnung Nr. 4254/88 ersetzte die Verordnung Nr. 1787/84. Sie wurde geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 34).

Rz. 5

Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 mit der Überschrift „Übergangsbestimmung” lautet:

„Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen des EFRE genehmigt hat und ...

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