Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Beschluss 2014/512/GASP. Zuständigkeit des Gerichtshofs. Eigentumsrecht. Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Strafen. Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Militärgütern. Verbot der Erbringung solcher Dienstleistungen. Unterbliebene Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden. Ordnungswidrigkeit. Geldbuße. Automatische Einziehung der als Gegenleistung für das verbotene Geschäft erhaltenen Beträge
Normenkette
EUV Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 6; AEUV Art. 275, 215; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 17
Beteiligte
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală Antifraudă Fiscală |
Tenor
1.Art. 2 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot der Erbringung von Vermittlungsdiensten auch dann Anwendung findet, wenn die Militärgüter, die Gegenstand der betreffenden Vermittlungstätigkeit sind, nie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurden.
2.Art. 2 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2014/512 in der durch den Beschluss 2014/659 geänderten Fassung im Licht von Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Strafen
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Maßnahme nicht entgegensteht, die die automatische Einziehung des gesamten Erlöses aus einer Vermittlungstätigkeit im Sinne dieses Art. 2 Abs. 2 Buchst. a vorsieht, wenn die zuständigen nationalen Behörden einen Verstoß gegen das Verbot, diese Tätigkeit durchzuführen, und eine Verletzung der Pflicht zur Meldung dieser Tätigkeit festgestellt haben.
Tatbestand
In der Rechtssache C-351/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 2. November 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2022, in dem Verfahren
Neves 77 Solutions SRL
gegen
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală Antifraudă Fiscală
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) und Z. Csehi, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter J.-C. Bonichot, S. Rodin, I. Jarukaitis, A. Kumin und M. Gavalec,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: K. Hötzel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – der Neves 77 Solutions SRL, vertreten durch S. Donescu, Avocată,
- – der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, L. Ghiţă und O.-C. Ichim als Bevollmächtigte,
- – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman als Bevollmächtigte,
- – der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und E. Samoilova als Bevollmächtigte sowie M. Meisel als Sachverständigen,
- – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und A. Ştefănuc als Bevollmächtigte,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland, M. Carpus Carcea, L. Gussetti und Y. Marinova als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. November 2023,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a sowie der Art. 5 und 7 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13), in der durch den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 (ABl. 2014, L 271, S. 54) geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2014/512) im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Strafen.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Neves 77 Solutions SRL (im Folgenden: Neves) und der Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală Antifraudă Fiscală (Nationale Steuerverwaltungsagentur – Generaldirektion Steuerbetrugsbekämpfung, Rumänien) (im Folgenden: ANAF) über einen Ordnungswidrigkeitenbescheid, mit der dieser Gesellschaft ein Bußgeld auferlegt und die Einziehung der für eine Vermittlungstätigkeit als Gegenleistung erhaltenen Beträge wegen Nichteinhaltung insbesondere von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a des Besch...