Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten. Richtlinie 91/414/EWG. Artikel 8. Richtlinie 98/8/EG. Artikel 16. Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums
Beteiligte
Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie |
Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie |
College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen |
Tenor
1. Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ist dahin auszulegen, dass er keine „Stillhalteverpflichtung” beinhaltet. Die Artikel 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG sowie die Richtlinie 98/8 gebieten jedoch, dass die Mitgliedstaaten während des in Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen.
2. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er zulässt, dass Pflanzenschutzmittel, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel waren, in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, dabei Artikel 4 oder Artikel 8 Absatz 3 dieser Richtlinie nicht zu beachten braucht.
3. Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 hat die gleiche Bedeutung wie Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414.
4. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die in Artikel 25d Absatz 2 des Gesetzes über Schädlingsbekämpfungsmittel (Bestrijdingsmiddelenwet) von 1962 vorgesehene Bewertung allen Merkmalen der Überprüfung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 entspricht.
5. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 ist dahin auszulegen, dass er nur Bestimmungen über die Vorlage von Angaben vor einer Überprüfung enthält.
6. Die erste Frage ist nicht zu beantworten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 22. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 2004, in dem Verfahren
Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie
gegen
College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen,
Streithelfer:
3M Nederland BV u. a.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, vertreten durch J. Rutteman als Bevollmächtigten,
- der 3M Nederland BV u. a., vertreten durch D. Waelbroeck, avocat,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, J. G. M. van Bakel und C. M. Wissels als Bevollmächtigte,
- der dänischen Regierung, vertreten durch A. Rahbøl Jacobsen als Bevollmächtigten, im Beistand von P. Biering, advokat,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und M. van Beek als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Übergangsregelungen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (im Folgenden: Stichting) und dem College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen (im Folgenden: College) über das Verfahren und die Bedingungen, die im niederländischen Recht für die Erteilung von Zulassungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorgesehen sind.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Richtlinie 91/414
3 Nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/414 sind Pflanzenschutzmittel „Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie an den Anwender geliefert werden”, und die in erster Linie dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Schadorganismen zu schützen. Nach Artikel 2 Nummer 4 dieser Richtlinie werden Wirkstoffe definiert als „Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Viren mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung” gegen Schadorganismen oder auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse.
4 Nach Art...