Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuer, Steuerbefreiung, Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Mineralöle, die zur Verwendung in einem Bagger geliefert werden, der auf einem Schiff fest montiert ist, jedoch aufgrund eines eigenen Motors und Kraftstofftanks unabhängig vom Antriebsmotor des Schiffs arbeitet, nicht von der Verbrauchsteuer befreit sind.

 

Normenkette

EWGRL 81/92 Art. 8 Abs. 1 Buchst. c

 

Beteiligte

Partrederiet Sea Fighter

Skatteministeriet

 

Verfahrensgang

Hojesteret (Dänemark) (Urteil vom 15.10.2010; ABl. EU 2011, Nr. C 13/20)

 

Tatbestand

„Richtlinie 92/81/EWG ‐ Verbrauchsteuern auf Mineralöle ‐ Befreiung ‐ Begriff der Schifffahrt ‐ Kraftstoff, der für einen auf einem Schiff montierten und unabhängig von dessen Motor arbeitenden Bagger verwendet wird“

In der Rechtssache C-505/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2010, in dem Verfahren

Partrederiet Sea Fighter

gegen

Skatteministeriet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Partrederiet Sea Fighter, vertreten durch N. Bjørnholm, advokat,

‐ der dänischen Regierung, vertreten durch S. Juul Jørgensen und K. Lundgaard Hansen als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und P. Dyrberg als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2011

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/81).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Partrederi Sea Fighter (im Folgenden: Sea Fighter) und dem Skatteministerium (Finanzministerium) über dessen Weigerung, den Kraftstoff, den ein auf einem Schiff, das Sea Fighter gehört, montierter Bagger verbraucht, von der Mineralölsteuer zu befreien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 8 der Richtlinie 92/81 bestimmt:

„(1) Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1)] hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer:

c) Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich Fischerei); hiervon ausgenommen ist die Verwendung für die private nichtgewerbliche Schifffahrt.

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der ‚privaten nichtgewerblichen Schifffahrt‘ zu verstehen, dass das Wasserfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird;

(2) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Mineralöle oder andere wie diese eingesetzte Erzeugnisse gewähren, welche unter Steueraufsicht verwendet werden:

b) für die Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

g) beim Ausbaggern von Schifffahrtsstraßen und Häfen.

…“

Nationales Recht

Rz. 4

Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81 ist mit § 9 Abs. 4 des Mineralolieafgiftslov (Mineralölsteuergesetz) und § 7 Abs. 4 des Kuldioxidafgiftslov ...

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