Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuern. Befreiung von der Mineralölsteuer. Richtlinie 92/81/EWG. Begriff ‚Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft’

 

Normenkette

EWGRL 81/92 Art. 8 Abs. 1 Buchst. C; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 5 Nr. 2

 

Beteiligte

Jan de Nul

Jan de Nul NV

Hauptzollamt Oldenburg

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 30.08.2008; Aktenzeichen IV 342/02)

 

Tenor

1. Der Begriff „Meeresgewässer der Gemeinschaft” im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 bezieht sich auf alle Gewässer, die von sämtlichen für den gewerblichen Seeverkehr tauglichen Seeschiffen einschließlich derjenigen mit der größten Kapazität befahren werden können.

2. Die Manövriertätigkeit eines Hopperbaggers während der Saug- und Spülarbeiten, d. h. die mit der Ausführung der Baggerarbeiten unmittelbar zusammenhängenden Fahrten, fällt unter den Begriff „Schifffahrt” im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 in der Fassung der Richtlinie 94/74.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. August 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2005, in dem Verfahren

Jan De Nul NV

gegen

Hauptzollamt Oldenburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Jan De Nul NV, vertreten durch Rechtsanwalt W. Meven,
  • des Hauptzollamts Oldenburg, vertreten durch A. Gessler als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) (im Folgenden: Richtlinie 92/81).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Jan De Nul NV (im Folgenden: De Nul) und dem Hauptzollamt Oldenburg (im Folgenden: Hauptzollamt) über dessen Weigerung, bestimmte beim Betrieb eines Laderaumsaugschiffs (Hopperbagger) verwendete Mineralölmengen von der Mineralölsteuer (im Folgenden: Steuer) zu befreien.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 92/81

3 Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/81 bestimmt:

„(1) Über die allgemeinen Vorschriften über die steuerbefreite Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer:

c) Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich Fischerei); hiervon ausgenommen ist die Verwendung für die private nichtgewerbliche Schifffahrt.

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der ‚privaten nichtgewerblichen Schifffahrt’ zu verstehen, dass das Wasserfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.

(2) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Mineralöle oder andere wie diese eingesetzte Erzeugnisse gewähren, welche unter Steueraufsicht verwendet werden:

b) für die Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

g) beim Ausbaggern von Schifffahrtsstraßen und Häfen.”

Nationales Recht

4 In Deutschland finden sich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Steuerbefreiung für Mineralöle im Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 I S. 2150 und 2185, im Folgenden: MinöStG) sowie in der Verordnung zur Durchführung des Mineralölst...

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