Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Krankenhausbehandlung, Laboranalysen
Leitsatz (amtlich)
1.Die französische Regierung hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass sie auf die Pauschalvergütungen für die Übersendung von Proben zum Zweck der medizinischen Analyse Mehrwertsteuer erhoben hat.
2.Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b - Eng verbundene Umsätze - Begriff
In der Rechtssache C-76/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und S. Seam als Bevollmächtigte, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass sie auf die Pauschalvergütungen für die Probenentnahme für medizinische Analysen Mehrwertsteuer erhoben hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin F. Macken (Berichterstatterin),
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 29. März 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2000,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass sie auf die Pauschalvergütungen für die Probenentnahme für medizinische Analysen Mehrwertsteuer erhoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
2. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie bestimmt:
Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
…
b) die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden.
Nationale Regelung
3. Nach Artikel 261-4-1° des Code général des impôts (Abgabenordnung) sind biomedizinische Analysen von der Mehrwertsteuer befreit.
4. Diese Vorschrift bezweckt nach Absatz 1 der Dienstanweisung 3 A-7-82 des beigeordneten Ministers beim Wirtschafts-, Finanz- und Haushaltsminister vom 6. April 1982 die Befreiung biologischer Untersuchungen, die die Verhütung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten beim Menschen erleichtern sollen.
5. Nach Artikel L. 760 Absatz 5 des Code de la santé publique (Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen) darf ein Labor eine ihm anvertraute Probe an ein anderes Labor nur aufgrund eines mit diesem zuvor geschlossenen Vertrages über Zusammenarbeit zur Analyse weitergeben; ausgenommen sind die in Artikel L. 759 genannten Handlungen und sehr spezialisierte Handlungen, die nach Stellungnahme des nationalen ständigen biomedizinischen Ausschusses durch Verordnung bestimmt werden.
6. Bei Analysen, die im Rahmen von Verträgen über Zusammenarbeit vorgenommen werden, gilt di...