Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Energie. Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen. Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission zur Ergänzung dieser Richtlinie. Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern. Nichtigerklärung. Schadensersatzklage. Außervertragliche Haftung der Europäischen Union. Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen des Ermessens. Relevante Gesichtspunkte bei fehlendem Ermessen
Normenkette
Richtlinie 2010/30/EU
Beteiligte
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.Die Dyson Ltd und die 14 weiteren Rechtsmittelführerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
Tatbestand
In der Rechtssache C-122/22 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Februar 2022,
Dyson Ltdmit Sitz in Malmesbury (Vereinigtes Königreich),
Dyson Technology Ltdmit Sitz in Malmesbury,
Dyson Operations Pte Ltdmit Sitz in Singapur (Singapur),
Dyson Manufacturing Sdn Bhdmit Sitz in Senai (Malaysia),
Dyson SpainSLUmit Sitz in Madrid (Spanien),
Dyson Austria GmbHmit Sitz in Wien (Österreich),
Dyson sp. z o.o.mit Sitz in Warschau (Polen),
Dyson Ireland Ltdmit Sitz in Dublin (Irland),
Dyson GmbHmit Sitz in Köln (Deutschland),
Dyson SASmit Sitz in Paris (Frankreich),
Dyson Srlmit Sitz in Mailand (Italien),
Dyson Sweden ABmit Sitz in Stockholm (Schweden),
Dyson Denmark ApSmit Sitz in Kopenhagen (Dänemark),
Dyson Finland Oymit Sitz in Helsinki (Finnland),
Dyson BVmit Sitz in Amsterdam (Niederlande),
vertreten durch E. Batchelor, M. Healy und T. Selwyn Sharpe, Avocats und Solicitors,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission,vertreten durch J.-F. Brakeland, B. De Meester und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), der Richter J.-C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2023,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Juli 2023
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Dyson Ltd und die 14 weiteren Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Dezember 2021, Dyson u. a./Kommission (T-127/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:870), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) erlassen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. 2017, L 198, S. 1) aufgehoben. Ihre Erwägungsgründe 5 und 8 lauteten:
„(5) Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch die effiziente Nutzung dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des … Ziels [der Europäischen Union] einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Fehlt eine derartige Unterrichtung, werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.
…
(8) Informationen sind für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung, weshalb es erforderlich ist, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzli...