Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Angabe des Verbrauchs an Energie mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013. Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern. Energieeffizienz. Messverfahren. Grenzen der übertragenen Zuständigkeit. Verfälschung von Beweismitteln. Begründungspflicht des Gerichts

 

Normenkette

Richtlinie 2010/30/EU

 

Beteiligte

Dyson / Kommission

Dyson Ltd

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. November 2015,Dyson/Kommission (T-544/13, EU:T:2015:836), wird insoweit aufgehoben, als mit ihm der erste Teil des ersten Klagegrundes und der dritte Klagegrund zurückgewiesen worden sind.

2. Die Sache wird zur Entscheidung über den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den dritten Klagegrund an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten wird vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2016,

Dyson Ltd mit Sitz in Malmesbury (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: E. Batchelor und M. Healy, Solicitors, F. Carlin, Barrister, und A. Patsa, Advocate,

Klägerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und E. White als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter C. Vajda und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Dyson Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. November 2015, Dyson/Kommission (T-544/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:836), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2010/30/EU

Rz. 2

In den Erwägungsgründen 5 und 8 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1) heißt es:

„(5) Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch die effiziente Nutzung dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Fehlt eine derartige Unterrichtung, werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.

(8) Informationen sind für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung, weshalb es erforderlich ist, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzliche genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern, die das Produkt – und somit das Etikett – nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und prägnant sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Gestaltung des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.”

Rz. 3

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:

„(1) Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ress...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge