Entscheidungsstichwort (Thema)
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Soziale Vergünstigung. Anspruch des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers auf Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaat
Beteiligte
Secretary of State for the Home Department |
Tenor
Eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der sich die Ehegatten von Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, vierJahre lang in diesem Mitgliedstaat aufgehalten haben müssen, bevor ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt gestellt und behandelt werden kann, während für die Ehegatten von Personen, die in diesem Mitgliedstaat auf Dauer Wohnsitz genommen haben, ohne Beschränkungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu unterliegen, nur ein Aufenthalt von zwölf Monaten verlangt wird, stellt keine Diskriminierung dar, die gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstößt.
Tatbestand
In der Rechtssache C-356/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Immigration Adjudicator (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Arben Kaba
gegen
Secretary of State for the Home Department
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward und L. Sevón sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann (Berichterstatter) und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von A. Kaba, vertreten durch P. Duffy, QC, und T. Eicke, Barrister, beauftragt durch E. Guild und N. Rollason, Solicitors,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Ewing, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Beistand: R. Plender, QC,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper und N. Yerrell, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von A. Kaba, vertreten durch R. Allen, QC, und T. Eicke, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Ewing, Beistand: R. Plender, und der Kommission, vertreten durch P. J. Kuijper, in der Sitzung vom 15. Juni 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. September 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Der Immigration Adjudicator hat mit Beschluß vom 25. September 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über dieFreizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Arben Kaba (im folgenden: Kläger) und dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister) wegen dessen Weigerung, ihm eine Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zu erteilen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sieht vor:
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
4.
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet:
Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:
- sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
- seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
5.
Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) bestimmt:
Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehöri...