Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Beschluss 2012/272/EU des Rates über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen im Namen der Union. Wahl der Rechtsgrundlage. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen. Verkehr. Umwelt. Entwicklungszusammenarbeit
Normenkette
AEUV Art. 79, 91, 100, 191, 209
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Beschluss 2012/272/EU des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits im Namen der Union wird für nichtig erklärt, soweit der Rat der Europäischen Union darin die Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, des Verkehrs und der Umwelt hinzugefügt hat.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
3. Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, die Republik Österreich sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 6. August 2012,
Europäische Kommission, vertreten durch S. Bartelt, G. Valero Jordana und F. Erlbacher als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, D. Hadroušek und E. Ruffer als Bevollmächtigte,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, J. Möller und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte,
Irland, vertreten durch E. Creedon und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von A. Carroll, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Hellenische Republik, vertreten durch S. Chala und G. Papagianni als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch A. Robinson, dann durch E. Jenkinson und M. Holt als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, Barrister,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič und M. Safjan, der Richter A. Rosas, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2013,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, den Beschluss 2012/272/EU des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits im Namen der Union (ABl. L 134, S. 3, im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit der Rat der Europäischen Union darin die Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen (Art. 79 Abs. 3 AEUV), des Verkehrs (Art. 91 AEUV und 100 AEUV) und der Umwelt (Art. 191 Abs. 4 AEUV) hinzugefügt hat.
Angefochtener Beschluss und Rahmenabkommen
Rz. 2
Am 25. November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik der Philippinen ein Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit auszuhandeln.
Rz. 3
Am 6. September 2010 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden: Rahmenabkommen) an, in dem als Rechtsgrundlagen die Art. 207 AEUV und 209 AEUV über die gemeinsame Handelspolitik und die Entwicklungszusammenarbeit in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5 AEUV angegeben waren.
Rz. 4
Am 14. Mai 2012 erließ der Rat einstimmig den angefochtenen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung des Rahmenabkommens vorbehaltlich dessen Abschlusses genehmigt wird. Als Rechtsgrundlagen zog der Rat, neben den Art. 207 AEUV und 209 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5 AEUV, die Art. 79 Abs. 3 AEUV, 91 AEUV, 100 AEUV und 191 Abs. 4 AEUV heran.
Rz. 5
Die Erwägungsgründe 2 und 3 dieses Beschlusses lauten:
„(2) Die Bestimmungen des [Rahmenabkommens], die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des [AEU-Vertrags] fa...