Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE DE BRUXELLES. 1. MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN – BESEITIGUNG – MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG – BEGRIFF (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 30). 2. MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN – BESEITIGUNG – MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG – URSPRUNGSBEZEICHNUNG EINES ERZEUGNISSES – SICHERUNGSMASSNAHMEN – ZULÄSSIGKEIT – VORAUSSETZUNGEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 30, 36). 3. WETTBEWERB – KARTELLABSPRACHEN – ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG – VERBOT – ANWENDUNG – KRITERIEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85). 4. WETTBEWERB – KARTELLABSPRACHEN – ALLEINVERTRIEBSVERTRAG – VERBOT – ANWENDUNG – WIRTSCHAFTLICHER UND RECHTLICHER GESAMTZUSAMMENHANG (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85)
Leitsatz (amtlich)
1. JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN, DIE GEEIGNET IST, DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR, TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN, IST ALS MASSNAHME KONTINGENTGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN.
2. SOLANGE ES NOCH AN EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG FEHLT, DIE DEN VERBRAUCHERN DIE ECHTHEIT DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG EINES ERZEUGNISSES GEWÄHRLEISTET, KANN EIN MITGLIEDSTAAT MASSNAHMEN ERGREIFEN, UM UNLAUTERE VERHALTENSWEISEN AUF DIESEM GEBIET ZU UNTERBINDEN, JEDOCH DARF ER NUR UNTER DER BEDINGUNG EINSCHREITEN, DASS DIE GETROFFENEN MASSNAHMEN SINNVOLL SIND UND WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN. SONACH STELLT ES EINE MIT DEM VERTRAG UNVEREINBARE MASSNAHME KONTINGENTGLEICHER WIRKUNG DAR, WENN EIN MITGLIEDSTAAT EINE ECHTHEITSBESCHEINIGUNG VERLANGT, DIE SICH DER IMPORTEUR EINES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ORDNUNGSGEMÄSS IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN ECHTEN ERZEUGNISSES SCHWERER ZU BESCHAFFEN VERMAG ALS DER IMPORTEUR, DER DAS GLEICHE ERZEUGNIS UNMITTELBAR AUS DEM URSPRUNGSLAND EINFÜHRT.
3. EINE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG FÄLLT UNTER DIE VERBOTSVORSCHRIFT DES ARTIKELS 85, WENN SIE RECHTLICH ODER TATSÄCHLICH VERHINDERT, DASS DIE FRAGLICHEN WAREN VON ANDEREN PERSONEN ALS DEM ALLEINIMPORTEUR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DAS GESCHÜTZTE GEBIET EINGEFÜHRT WERDEN.
4. EINE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG IST GEEIGNET, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN UND DEN WETTBEWERB ZU STÖREN, WENN SIE IN VERBINDUNG MIT EINER NATIONALEN GESETZGEBUNG, DIE DEN ECHTHEITSNACHWEIS NUR IN EINER GANZ BESTIMMTEN FORM ZULÄSST, DEM KONZESSIONÄR DIE MÖGLICHKEIT GIBT, PARALLELEINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DAS IHM EINGERÄUMTE GEBIET ZU UNTERBINDEN.
BEI DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB DIES ZUTRIFFT, SIND NICHT NUR DIE SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG ERGEBENDEN RECHTE UND PFLICHTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, SONDERN AUCH DER WIRTSCHAFTLICHE UND RECHTLICHE GESAMTZUSAMMENHANG, IN DEN SICH DIE VEREINBARUNG EINFÜGT, UND NAMENTLICH DAS ETWAIGE BESTEHEN ÄHNLICHER VERTRÄGE DES GLEICHEN HERSTELLERS MIT KONZESSIONÄREN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN. DABEI BILDEN PREISUNTERSCHIEDE, DIE SICH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FESTSTELLEN LASSEN, EIN BEACHTENSWERTES INDIZ.
Normenkette
EWGVtr Art. 30, 36, 85
Beteiligte
Benoît und Gustave Dassonville |
Tenor
1. ES STELLT EINE MIT DEM VERTRAG UNVEREINBARE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR, WENN EIN MITGLIEDSTAAT EINE ECHTHEITSBESCHEINIGUNG VERLANGT, DIE SICH DER IMPORTEUR EINES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ORDNUNGSGEMÄSS IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN ECHTEN ERZEUGNISSES SCHWERER ZU BESCHAFFEN VERMAG ALS DER IMPORTEUR, DER DAS GLEICHE ERZEUGNIS UNMITTELBAR AUS DEM URSPRUNGSLAND EINFÜHRT.
2. BESCHRÄNKT SICH EINE VEREINBARUNG INHALTLICH DARAUF, DASS SIE ES DEM ALLEINIMPORTEUR ERMÖGLICHT ODER NICHT VERWEHRT, SICH DERARTIGE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUNUTZE ZU MACHEN, DANN ZIEHT DIESER UMSTAND, FÜR SICH ALLEIN GENOMMEN, NICHT DIE NICHTIGKEIT DER VEREINBARUNG NACH SICH.
Gründe
1 DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL HAT MIT URTEIL VOM 11. JANUAR 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 8. FEBRUAR 1974, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30, 31, 32, 33, 36 UND 85 DES EWG-VERTRAGS IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ERFORDERNIS EINES VON DER REGIERUNG DES EXPORTLANDES AUSGESTELLTEN AMTLICHEN ZEUGNISSES FÜR WAREN MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG VORGELEGT.
2/4 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB ES EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES DARSTELLT, WENN EINE BESTIMMUNG DES NATIONALEN RECHTS DIE EINFUHR EINER WARE, DIE MIT EINER URSPRUNGSBEZEICHNUNG VERSEHEN IST, FÜR DEN FALL UNTERSAGT, DASS FÜR DIESE WARE NICHT EINE VOM EXPORTLAND AUSGESTELLTE AMTLICHE URKUNDE VORLIEGT, IN DER DIE BERECHTIGUNG ZUR VERWENDUNG DIESER BEZEICHNUNG BESCHEINIGT WIRD. DIESE FRAGE WURDE IN EINEM IN BELGIEN EINGELEITETEN STRAFVERFAHREN GEGEN HÄNDLER AUFGEWORFEN, DIE EINEN IN FRANKREICH IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN POSTEN SCOTCH WHISKY ZWAR ORDNUNGSGEMÄSS ERWORBEN, ABER UNTER VERLETZUNG BELGISCHER RECHTSVORSCHRIFTEN NACH B...