Entscheidungsstichwort (Thema)
Innergemeinschaftlicher Erwerb, Vorsteuerabzug, Formelle Anforderungen an den Vorsteuerabzug
Leitsatz (amtlich)
Art. 18 Abs. 1 Buchst. d und Art. 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen formelle Anforderungen des Rechts auf Vorsteuerabzug enthalten, deren Missachtung unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht zu einem Verlust dieses Rechts führen kann.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 22
Beteiligte
Idexx Laboratories Italia |
Idexx Laboratories Italia Srl |
Verfahrensgang
Corte Suprema di Cassazione (Italien) (Urteil vom 07.10.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 24/10) |
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Indirekte Steuern ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie ‐ Art. 18 und 22 ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐Innergemeinschaftlicher Erwerb ‐ Reverse-Charge-Verfahren ‐ Materielle Anforderungen ‐ Formelle Anforderungen ‐ Missachtung formeller Anforderungen“
In der Rechtssache C-590/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 7. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2013, in dem Verfahren
Idexx Laboratories Italia Srl
gegen
Agenzia delle Entrate
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Richterin C. Toader in Wahrnehmung der Aufgaben der Kammerpräsidentin sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Idexx Laboratories Italia Srl, vertreten durch F. Tesauro, avvocato,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Socio, avvocato dello Stato,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und D. Recchia als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung (ABl. L 376, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei ‐ vom vorlegenden Gericht verbundenen ‐ Rechtsstreitigkeiten zwischen der Idexx Laboratories Italia Srl (im Folgenden: Idexx) und der Agenzia delle Entrate ‐ Ufficio di Milano 1 (Steuerbehörde ‐ Büro Mailand 1, im Folgenden: Agenzia) zum einen wegen eines von dieser Behörde erlassenen Erhebungsbescheid zur Berichtigung der von Idexx für das Jahr 1998 eingereichten Mehrwertsteuererklärung und zum anderen über die Ablehnung eines von dieser Gesellschaft gestellten Antrags auf Niederschlagung des Verfahrens.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Sechste Richtlinie enthält einen Abschnitt XVIa („Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten“), der durch die Richtlinie 91/680 eingefügt wurde und u. a. die Art. 28f bis 28h umfasst.
Rz. 4
Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie („Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug“) bestimmt:
„Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.“
Rz. 5
In seiner Fassung aufgrund von Art. 28f der Sechsten Richtlinie sieht deren Art. 17 Abs. 2 vor:
„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,
b) die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände im Inland geschuldet wird oder entrichtet worden ist,
c) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a), Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 28a Absatz 6 geschuldet wird;
d) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) geschuldet wird.“
Rz. 6
In seiner Fassung aufgrund von Art. 28f der Sechsten Richtlinie sieht deren Art. 18 („Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug“) in Abs. 1 Buchst. d vor:
„Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige
…
d) bei der Entrichtung der Steuer als Abnehmer o...