Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Kosmetische Mittel. Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel. Qualifikation des Sicherheitsbewerters. Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studiengängen. Ähnliche Fächer wie Pharmazie, Toxikologie oder Medizin. Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 10 Abs. 2
Beteiligte
Fédération des entreprises de la beauté |
Fédération des entreprises de la beauté |
Ministre de l'Économie et des Finances |
Ministre des Affaires sociales,de la Santé et des Droits des femmes |
Ministre de l'Éducation nationale, de l'Enseignement supérieur et de la Recherche |
Tenor
1. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studiengängen Studiengänge betreffen kann, die nicht in Drittstaaten abgehalten werden.
2. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist dahin auszulegen, dass er jeden Mitgliedstaat ermächtigt, die Pharmazie, Toxikologie oder Medizin „ähnlichen” Fächer sowie die den Anforderungen der Verordnung genügenden Qualifikationsniveaus festzulegen, vorausgesetzt, er beachtet die Ziele der Verordnung, durch die insbesondere sichergestellt werden soll, dass die mit der Bewertung der Sicherheit kosmetischer Mittel betraute Person über eine Qualifikation verfügt, die es ihr ermöglicht, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 16. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2017, in dem Verfahren
Fédération des entreprises de la beauté
gegen
Ministre des Affaires sociales,de la Santé et des Droits des femmes,
Ministre de l'Éducation nationale,de l'Enseignement supérieur et de la Recherche,
Ministre de l'Économie et des Finances, vormals Ministre de l'Économie, de l'Industrie et du Numérique,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richter S. Rodin und E. Regan,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Fédération des entreprises de la beauté, vertreten durch A. Bost und M. Ragot, avocats,
- der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, J. Traband, B. Fodda und E. de Moustier als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und P. Mihaylova als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fédération des entreprises de la beauté (Verband der Unternehmen der Kosmetikindustrie, im Folgenden: FEBEA) einerseits und dem Ministre des Affaires sociales, de la Santé et des Droits des femmes (Ministerin für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte), dem Ministre de l'Éducation nationale, de l'Enseignement supérieur et de la Recherche (Ministerin für Bildung, Hochschulen und Forschung) sowie dem Ministre de l'Économie, de l'Industrie et du Numérique (Minister für Wirtschaft, Industrie und Digitales), jetzt Ministre de l'Économie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen), andererseits wegen einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung vom 25. Februar 2015 über die berufliche Qualifikation von Personen, die die Sicherheit kosmetischer Mittel für die menschliche Gesundheit bewerten (JORF vom 17. März 2015, S. 4941, im Folgenden: interministerielle Verordnung vom 25. Februar 2015).
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Mit der Verordnung Nr. 1223/2009 werden ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes „die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Gemeinschaft umfassend harmonisiert, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten”.
Rz. 4
Nach dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung sollten die Angaben, die für die zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten sind, insbesondere „einen Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel enthalten, in dem belegt wird, dass eine Sicherheitsbewertung durchgeführt worden ist”.
Rz. 5
Mit der Verordnung werden nach ihrem Art. 1 „Gegenstand und Zielsetzung”) „Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten”.
Rz. 6
Art. 10 „Sicherheitsbewertung”) der Verord...