Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Kosmetische Mittel, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen ‚zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung’. durch Tierversuche bestimmt worden sind – Verbot des Inverkehrbringens auf dem Markt der Europäischen Union – Umfang
Normenkette
EGV 1223/2009 Art. 18 Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
European Federation for Cosmetic Ingredients |
European Federation for Cosmetic Ingredients |
Secretary of State for Business, Innovation and Skills |
Tenor
Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass er das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um kosmetische Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verbieten kann, wenn die dabei gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit dieser Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen's Bench [Verwaltungskammer], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2014, in dem Verfahren
European Federation for Cosmetic Ingredients
gegen
Secretary of State for Business, Innovation and Skills,
Attorney General,
Beteiligte:
Cruelty Free International, vormals British Union for the Abolition of Vivisection,
European Coalition to End Animal Experiments,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter A. Arabadjiev, J.-C. Bonichot, C. G. Fernlund (Berichterstatter) und E. Regan,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der European Federation for Cosmetic Ingredients, vertreten durch D. Abrahams, Barrister, sowie R. Cana und I. de Seze, avocats,
- von Cruelty Free International und der European Coalition to End Animal Experiments, vertreten durch D. Thomas, Solicitor, und A. Bates, Barrister,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Barfoot als Bevollmächtigten im Beistand von G. Facenna, QC, und J. Holmes, Barrister,
- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki und A. Magrippi als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und J. Traband als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Flynn und P. Mihaylova als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der European Federation for Cosmetic Ingredients (im Folgenden: EFfCI) einerseits und dem Secretary of State for Business, Innovation and Skills (Staatssekretär für Handel, Innovation und berufliche Qualifizierung, im Folgenden: Staatssekretär für Handel) und dem Attorney General, unter Beteiligung von Cruelty Free International, vormals British Union for the Abolition of Vivisection, und der European Coalition to End Animal Experiments, andererseits wegen des Umfangs des in dieser Bestimmung festgelegten Vermarktungsverbots.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 4, 38 bis 42 sowie 45 und 50 der Verordnung Nr. 1223/2009 lauten:
„(4) Mit dieser Verordnung werden die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Gemeinschaft umfassend harmonisiert, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
…
(38) Das dem Vertrag beigefügte Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere sieht vor, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich des Binnenmarkts, dem Wohlergehen der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen haben.
(39) In der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ([ABl. 1986, L 358, S. 1]) wurden gemeinsame Regeln für die Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken in der Gemeinschaft aufgestellt und die Bedingungen festgelegt, unter denen diese Versuche im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten durchgef...