Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Erlass. Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets gemäß der Richtlinie 92/43/EWG. Festlegung von Erhaltungszielen und bestimmten Vorbeugungsmaßnahmen. Begriff ‚Pläne und Programme’. Verpflichtung zur Umweltprüfung

 

Normenkette

Richtlinie 2001/42/EG; Richtlinie 92/43/EWG

 

Beteiligte

CFE

Compagnie d'entreprises CFE SA

Région de Bruxelles-Capitale

 

Tenor

Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfung – ein Erlass wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem ein Mitgliedstaat ein BSG ausweist sowie Erhaltungsziele und bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen festlegt, nicht zu den „Plänen und Programmen” gehört, für die eine Prüfung der Umweltauswirkungen verpflichtend ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 12. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 2018, in dem Verfahren

Compagnie d'entreprises CFE SA

gegen

Région de Bruxelles-Capitale

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Compagnie d'entreprises CFE SA, vertreten durch J. van Ypersele de Strihou, avocat,
  • der Région de Bruxelles-Capitale, vertreten durch J. Sambon, avocat,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvoráková als Bevollmächtigte,
  • Irlands, vertreten durch M. Browne, G. Hodge, A. Joyce und G. Simons als Bevollmächtigte im Beistand von C. Toland, SC, und M. Gray, BL,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes, F. Thiran und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Januar 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30, im Folgenden: SUP-Richtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Compagnie d'entreprises CFE SA (im Folgenden: CFE) und der Région de Bruxelles-Capitale (Region Brüssel-Hauptstadt, Belgien) über die Gültigkeit des Erlasses der Regierung dieser Region vom 14. April 2016 zur Ausweisung des Natura-2000-Gebiets BE1000001 „La Forêt de Soignes avec lisières et domaines boisés avoisinants et la Vallée de la Woluwe – complexe Forêt de Soignes – Vallée de la Woluwe” (Wald von Soignes mit Randbeständen und benachbarten Waldgebieten und Woluwe-Tal – Komplex Wald von Soignes – Woluwe-Tal) (Moniteur belge vom 13. Mai 2016, S. 31558, im Folgenden: Erlass vom 14. April 2016).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

SUP-Richtlinie

Rz. 3

Der vierte Erwägungsgrund der SUP-Richtlinie lautet:

„Die Umweltprüfung ist ein wichtiges Werkzeug zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme bestimmter Pläne und Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in den Mitgliedstaaten haben können. Denn sie gewährleistet, dass derartige Auswirkungen aus der Durchführung von Plänen und Programmen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme berücksichtigt werden.”

Rz. 4

Art. 1 „Ziele”) dieser Richtlinie lautet:

„Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.”

Rz. 5

Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. ‚Pläne und Programme’ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen [Union] mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,

    • die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und
    • die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen;
  2. ‚Umweltprüfung’ die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts...

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