Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Märkte für Finanzinstrumente. Unterbliebene Umsetzung und/oder unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen. Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags
Normenkette
AEUV Art. 258, 260 Abs. 3; Richtlinie 2014/65/EU; Richtlinie 2016/1034/EU
Beteiligte
Tenor
1. Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 93 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 geänderten Fassung verstoßen, dass sie mit Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um der Richtlinie 2014/65 in der durch die Richtlinie 2016/1034 geänderten Fassung nachzukommen, oder der Europäischen Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat.
2. Die Republik Slowenien wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 750 000 Euro zu zahlen.
3. Die Republik Slowenien wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Republik Österreich und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 und Art. 260 Abs. 3 AEUV, eingereicht am 5. Oktober 2018,
Europäische Kommission, vertreten durch T. Scharf, G. von Rintelen und B. Rous Demiri als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Republik Slowenien, vertreten durch T. Mihelič Žitko, A. Dežman Mušič und N. Pintar Gosenca als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch S. Eisenberg als Bevollmächtigte,
Republik Estland, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,
Republik Österreich, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
Streithelferinnen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter A. Kumin, N. Wahl und F. Biltgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2020,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,
- festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 93 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349) in der durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. 2016, L 175, S. 8) geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie nicht bis spätestens 3. Juli 2017 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um den Richtlinien 2014/65 und 2016/1034 nachzukommen, oder der Kommission diese Maßnahmen jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
- gegen die Republik Slowenien nach Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 1 028 560 Euro auf ein Konto, das ihr von der Kommission mitgeteilt wird, mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Fall zu verhängen;
- der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 1 der Richtlinie 2014/65 lautet:
„(1) Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, die in der Union durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.
(2) Diese Richtlinie legt Anforderungen in den folgenden Bereichen fest:
- Bedingungen für die Zulassung und Tätigkeit von Wertpapierfirmen,
- Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Ausübung von Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen durch die Errichtung einer Zweigniederlassung,
- Zulassung und Betrieb geregelter Märkte,
- Zulassung und Betrieb von Datenbereitstellungsdiensten und
- Überwachung, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden.
(3) Folgende Bestimmungen gelten auch für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie [2013/36/EU] zugelassen sind, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben:
- Artikel 2 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 3, Artikel ...