Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Rechtsangleichung. Information der Verbraucher über Lebensmittel. Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln -Kakao- und Schokoladeerzeugnisse. Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels, das für die Verbraucher in einem Mitgliedstaat bestimmt ist
Normenkette
Richtlinie 2000/36/EG Anhang I Abschnitt A Nr. 2 Buchst. c; Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Anhang VII Teil E Nr. 2 Buchst. a
Beteiligte
Tenor
Anhang VII Teil E Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Etikettierung von im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Erzeugnissen nur dann von der Verpflichtung befreit ist, sämtliche Zutaten einer zusammengesetzten Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. h dieser Verordnung aufzuführen, wenn diese zusammengesetzte Zutat, die Gegenstand einer Verkehrsbezeichnung nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung ist, im Zutatenverzeichnis unter dieser Verkehrsbezeichnung in der Sprachfassung des betreffenden Mitgliedstaats genannt wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brünn, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2019, in dem Verfahren
Tesco Stores ČR a.s.
gegen
Ministerstvo zemědělství
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan, des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos, des Richters I. Jarukaitis, der Richterin I. Ziemele und des Richters M. Ilešič (Berichterstatter),
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Tesco Stores ČR a.s., vertreten durch L. Šrubař, advokát,
- des Ministerstvo zemědělství, vertreten durch R. Pokorný,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und J. Očková als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Hofstötter, P. Ondrůšek und B. Rous Demiri als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang VII Teil E Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18) in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. 2000, L 197, S. 19).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tesco Stores ČR a.s. (im Folgenden: Tesco) und dem Ministerstvo zemědělství (Ministerium für Landwirtschaft, Tschechische Republik) über die Etikettierung von Erzeugnissen, die Tesco in der Tschechischen Republik verkauft.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 1169/2011
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 1, 3, 4, 13, 17, 20, 22 und 26 der Verordnung Nr. 1169/2011 heißt es:
„(1) Nach Artikel 169 [AEUV] leistet die [Europäische] Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 [AEUV] erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.
…
(3) Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden. …
(4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Gr...