Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Information der Verbraucher über Lebensmittel. Kennzeichnung. Verpflichtende Angaben. Zutatenverzeichnis. Spezielle Bezeichnung dieser Zutaten. Zusatz eines Vitamins zu einem Lebensmittel. Pflicht zur Angabe der speziellen Bezeichnung dieses Vitamins. Keine Pflicht zur Angabe der verwendeten Vitaminverbindung
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Beteiligte
Somogy Megyei Kormányhivatal |
Tenor
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist unter Berücksichtigung insbesondere ihres Art. 18 Abs. 2 dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass einem Lebensmittel ein Vitamin zugesetzt wurde, das Zutatenverzeichnis dieses Lebensmittels über die Angabe der Bezeichnung dieses Vitamins hinaus nicht auch die Angabe der Bezeichnung der verwendeten Vitaminverbindung enthalten muss.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2020, in dem Verfahren
Somogy Megyei Kormányhivatal
gegen
Upfield Hungary Kft.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer (Berichterstatter) sowie der Richter F. Biltgen und N. Wahl,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Somogy Megyei Kormányhivatal, vertreten durch Sz. Kovács-Tátrai als Bevollmächtigte,
- der Upfield Hungary Kft., vertreten durch J. Kovács, Ügyved,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,
- der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sipos, B. Rous Demiri und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Dezember 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18, berichtigt in ABl. 2014, L 331, S. 41).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Somogy Megyei Kormányhivatal (Regierungsbehörde für das Komitat Somogy, Ungarn) und der Upfield Hungary Kft. über einen Bescheid, mit dem diese Behörde Upfield Hungary dazu verpflichtete, die Kennzeichnung eines von ihr in Ungarn in den Verkehr gebrachten Lebensmittels zu ändern.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 1169/2011
Rz. 3
Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich”) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 lautet:
„Diese Verordnung bildet die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.”
Rz. 4
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, n, o und s dieser Verordnung bezeichnen die Ausdrücke „Zutat”, „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung”, „verkehrsübliche Bezeichnung” und „Nährstoff” für die Zwecke der Verordnung Folgendes:
„f) ‚Zutat’ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; …
…
n) ‚rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung’ die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltung...