Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung ‚Garantie’, Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben. Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben. Flächenbezogene Beihilferegelung. Begriff ‚Dauergrünland’. Pauschale finanzielle Berichtigungen

 

Normenkette

EGV Nr. 1782/2003, Nr. 796/2004

 

Beteiligte

Griechenland / Kommission (Pâturages permanents)

Hellenische Republik

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2018, Griechenland/Kommission (T-506/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:53), werden aufgehoben, soweit das Gericht zum einen die Klage der Hellenischen Republik gegen die mit dem Durchführungsbeschluss 2015/1119/EU der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von Dauergrünland auferlegte pauschale Berichtigung von 25 % für die Antragsjahre 2009 und 2011 abgewiesen und zum anderen über die Kosten entschieden hat.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Der Durchführungsbeschluss 2015/1119 wird für nichtig erklärt, soweit damit der Hellenischen Republik eine wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von Dauergrünland auf die flächenbezogenen Beihilfen für die Antragsjahre 2009 bis 2011 angewandte pauschale finanzielle Berichtigung von 25 % auferlegt wird.

4. Die Hellenische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren.

5. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. April 2018,

Hellenische Republik, vertreten durch G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou, A. Vasilopoulou und E. Chroni als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Sauka als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters D. Šváby (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2018, Griechenland/Kommission (T-506/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:53), mit dem ihre Klage gegen den Durchführungsbeschluss 2015/1119/EU der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Rz. 2

In den Erwägungsgründen 3, 4, 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. 2003, L 270, S. 1) hieß es:

„(3) Damit es nicht zur Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen kommt und um sicherzustellen, dass die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, sollten Standards erlassen werden, die sich auf Rechtsnormen der Mitgliedstaaten stützen können oder nicht. Daher ist ein Gemeinschaftsrahmen festzulegen, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, Standards unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Flächen einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme (Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen) und Betriebsstrukturen...

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