Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben. Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben. Flächenbezogene Beihilferegelung. Begriff ‚Dauergrünland’. Pauschale finanzielle Berichtigungen. Beurteilung der Zuschussfähigkeit der Ausgaben. Verwaltungsbehörde. Ausgaben, für die der Zeitraum von 24 Monaten gilt. System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen. Methode für die Berechnung der Berichtigung
Normenkette
EGV 1782/2003; Verordnung (EG) Nr. 817/2004; EGV 1290/2005; Verordnung (EG) Nr. 1698/2005; Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; EGV 1120/2009; EGV 796/2004
Beteiligte
Tenor
1. Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Oktober 2018, Griechenland/Kommission (T-272/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:651), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Klage der Hellenischen Republik betreffend die pauschalen Berichtigungen von 25 % und von 10 % bezüglich der flächenbezogenen Beihilfen für Grünland für die Antragsjahre 2012 und 2013 und die punktuelle Berichtigung in Höhe von 37 163 161,78 Euro für das Antragsjahr 2013, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von beihilfefähigem Dauergrünland auferlegt wurden, abgewiesen hat.
2. Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts des Europäischen Union vom 4. Oktober 2018, Griechenland/Kommission (T-272/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:651), wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden worden ist.
3. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
4. Der Durchführungsbeschluss 2016/417 wird für nichtig erklärt, soweit damit der Hellenischen Republik pauschale Berichtigungen von 25 % und von 10 % bezüglich der auf flächenbezogene Beihilfen für Grünland für die Antragsjahre 2012 und 2013 sowie eine punktuelle Berichtigung in Höhe von 37 163 161,78 Euro für das Antragsjahr 2013 wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von beihilfefähigem Dauergrünland auferlegt wurden.
5. Die Hellenische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Dezember 2018,
Hellenische Republik, vertreten durch G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis, D. Triantafyllou und J. Aquilina als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters D. Šváby (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Oktober 2018, Griechenland/Kommission (T-272/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:651), mit dem ihre Klage gegen den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 75, S. 16, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurde.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 2988/95
Rz. 2
Art. 5 Abs. 1 in Titel II („Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen”) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2988/1995) bestimmt:
„Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können zu folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen:
…
c) vollständiger oder teilweiser Entzug eines nach Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteils auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat;
d) Ausschlus...