Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Richtlinie 89/552/EWG. Fernsehen. Nichtigkeitsklage. Art. 230 Abs. 4 EG. Begriff der Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person ‚unmittelbar und individuell’ betrifft
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Infront WM AG, ehemals FWC Medien AG, dann KirchMedia WM AG |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 28. Februar 2006,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und M. Huttunen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Infront WM AG, ehemals FWC Medien AG, dann KirchMedia WM AG, mit Sitz in Zug (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: M. Garcia, Solicitor,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Französische Republik,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Europäisches Parlament,
Rat der Europäischen Union,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Oktober 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 2005, Infront WM/Kommission (T-33/01, Slg. 2005, II-5897, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission, die in ihrem Schreiben an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vom 28. Juli 2000 enthalten ist (im Folgenden: streitige Handlung), für nichtig erklärt hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 2
Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/552) soll den freien Empfang und die freie Weiterverbreitung von Fernsehsendungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft durch Mindestvorschriften gewährleisten, für deren Einhaltung durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die Mitgliedstaaten Sorge zu tragen haben.
Rz. 3
Der 18. und der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 lauten wie folgt:
„(18) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft. Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.
(19) Es müssen innerhalb eines Gemeinschaftsrahmens Vorkehrungen getroffen werden, damit etwaige rechtliche Unsicherheit und Marktstörungen vermieden werden und der freie Verkehr für Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in Einklang gebracht wird.”
Rz. 4
„Fernsehveranstalter” ist nach Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/552 die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammensetzung von Fernsehprogrammen trägt und die diese Fernsehprogramme sendet oder von Dritten senden lässt.
Rz. 5
Der mit der Richtlinie 97/36 eingefügte Art. 3a der Richtlinie 89/552 bestimmt:
„(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftlic...