Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaft. Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999 und 753/2002. Gemeinsame Marktorganisation für Wein. Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz bestimmter Weinbauerzeugnisse. Schutz der traditionellen Begriffe. Übersetzung in eine andere Sprache. Verwendung für Weine aus einem anderen Erzeugermitgliedstaat

 

Beteiligte

Schneider H

Heinrich Stefan Schneider

Land Rheinland-Pfalz

 

Tenor

1. Art. 47 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 dieser Verordnung und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2005 der Kommission vom 15. September 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung einer Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität eines Weins bezieht, nach diesen Bestimmungen nur zulässig sein kann, wenn nicht die Gefahr besteht, dass die Person, für die diese Angabe bestimmt ist, diese mit den in Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich und Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 genannten ergänzenden traditionellen Begriffen verwechseln kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Begriffe zu einer solchen Gefahr führen können.

2. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1512/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige, in der er in Anhang III dieser Verordnung angegeben ist, übersetzt wird, sofern diese Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, zu führen. Es ist Sache des vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist.

3. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1512/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter traditioneller Begriff sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. März 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2006, in dem Verfahren

Heinrich Stefan Schneider

gegen

Land Rheinland-Pfalz,

Beteiligte:

Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und T. von Danwitz,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Schneider, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Böckel und H. Uhlmann,
  • des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch M. Justen und C. Pause als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Jimeno Fernández und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. Oktober 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) und (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2005 der Kommission vom 15. September 2005 (ABl. L 241, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 753/2002).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Schneider und dem Land Rheinland-Pfalz wegen der Verwendung der Begriffe „Réserve”, „Gr...

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