Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturfonds. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88. Streichung und Rückforderung des Gemeinschaftszuschusses. Art. 249 EG. Schutz des berechtigten Vertrauens und Gewährleistung der Rechtssicherheit

 

Beteiligte

Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening

Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening

Gemeente Rotterdam

Sociaal Economische Samenwerking West-Brabant (C-385/06)

Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

Algemene Directie voor de Arbeidsvoorziening

 

Tenor

1. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung begründet für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung, infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern, ohne dass es einer Ermächtigung durch nationales Recht bedarf.

2. Die Rückforderung von infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangenen Beträgen erfolgt auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4253/88 in der durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung und nach den Modalitäten des nationalen Rechts, dessen Anwendung jedoch die Anwendung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen und die Rückforderung der vorschriftswidrig gewährten Beträge nicht praktisch unmöglich machen darf. Es ist Sache des nationalen Gerichts, für die vollständige Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen und hierzu, falls erforderlich, eine etwa entgegenstehende nationale Regelung wie die Algemene wet bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsgesetz) außer Acht zu lassen oder auszulegen. Das nationale Gericht kann bei der Beurteilung des Verhaltens der Empfänger der verloren gegangenen Beträge und der Behörden die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes anwenden, sofern das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird. Der Umstand, dass der Begünstigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist dabei ohne Bedeutung.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidungen vom 30. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 18. September 2006, in den Verfahren

Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening (C-383/06),

Gemeente Rotterdam (C-384/06)

gegen

Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

und

Sociaal Economische Samenwerking West-Brabant (C-385/06)

gegen

Algemene Directie voor de Arbeidsvoorziening

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. Klučka und A. Ó Caoimh, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) sowie des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Gemeente Rotterdam, vertreten durch J. M. Cartigny, advocaat,
  • der Sociaal Economische Samenwerking West-Brabant, vertreten durch G. A. van der Ween, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. ten Dam als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn und A. Weimar als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten, in denen zwei niederländische Vereinigungen und eine niederländische Gemeinde der niederländischen Verwaltung gegenüberstehen. Zum einen klagen die Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening und die Gemeente Rotterdam gegen den Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Minister für soziale und Arbeitsmarktfragen, im Folgenden: Minister) und zum ande...

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