Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, Nichterbringung der angezahlten Leistung
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 65, 90 Abs. 1, 168 Buchst. a, 185 Abs. 1 und 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie verlangen, dass der Abzug der Mehrwertsteuer, den der Empfänger einer für eine Anzahlung auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Rechnung vorgenommen hat, berichtigt wird, wenn diese Lieferung unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens letztlich nicht bewirkt wird, auch wenn der Lieferer zur Entrichtung dieser Steuer verpflichtet bleiben sollte und die Anzahlung nicht zurückgezahlt haben sollte.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 65, 90 Abs. 1, Art. 185 Abs. 1, Art. 193
Beteiligte
Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika - Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite |
Verfahrensgang
Administrativen Sad Veliko Tarnovo (Bulgarien) (Urteil vom 14.02.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 129/11) |
Tatbestand
„Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Vorsteuerabzug ‐ Leistung von Anzahlungen ‐ Versagung des Vorsteuerabzugs ‐ Steuerhinterziehung ‐ Berichtigung des Vorsteuerabzugs, wenn der steuerpflichtige Umsatz nicht bewirkt wird ‐ Voraussetzungen“
In der Rechtssache C-107/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien) mit Entscheidung vom 14. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2013, in dem Verfahren
FIRIN OOD
gegen
Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ ‐ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ des Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ ‐ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite, vertreten durch A. Manov als Bevollmächtigten,
‐ der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und D. Drambozova als Bevollmächtigte,
‐ der estnischen Regierung, vertreten durch N. Grünberg und M. Linntam als Bevollmächtigte,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. De Stefano, avvocato dello Stato,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und N. Nikolova als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Dezember 2013
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 65, 90 Abs. 1, 168 Buchst. a, 185 Abs. 1, 193 und 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der FIRIN OOD (im Folgenden: FIRIN) und dem Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ ‐ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Direktor der Direktion „Anfechtung und Steuer- und Sozialversicherungspraxis“ Veliko Tarnovo bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen, im Folgenden: Direktor) wegen der Versagung des Rechts, die Mehrwertsteuer auf die Anzahlung, die diese Gesellschaft auf Mehllieferungen geleistet hat, als Vorsteuer in Form einer Steuergutschrift abzuziehen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112 unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt, der Mehrwertsteuer.
Rz. 4
Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Als ‚Lieferung von Gegenständen‘ gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.“
Rz. 5
Nach Art. 63 der Richtlinie treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.
Rz. 6
Art. 65 der Richtlinie bestimmt:
„Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.“
Rz. 7
Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
„Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.“
Rz. 8
Gemäß Art. 167 der Richtlinie entste...