Entscheidungsstichwort (Thema)
Kohäsionsfonds. Wettbewerb. Staatliche Beihilfen. Finanzvorschriften. Eigenmittel. Grundrechte. Charta der Grundrechte. Vorlage zur Vorabentscheidung. Strukturfonds. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Kofinanzierung. Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Operationen. ,Erhebliche Veränderung‘ einer kofinanzierten Operation. Rückforderung einer Beihilfe bei Übertragung des Betriebs, der Gegenstand der Operation ist. Auswirkungen der spezifischen Umstände dieser Übertragung
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Art. 30 Abs. 4, Art. 39 Abs. 1
Beteiligte
Achilleion Anomymi Xenodocheiaki Etaireia |
Tenor
1.Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds
ist dahin auszulegen, dass
- –
- die Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines von den Strukturfonds der Europäischen Union kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine „erhebliche Veränderung“ dieses Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte anhand der in dieser Bestimmung genannten Bedingungen zu prüfen hat;
- –
- er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Empfänger eines Zuschusses für ein von den Strukturfonds der Union kofinanziertes Investitionsvorhaben unter Androhung einer Finanzkorrektur und der vollständigen oder teilweisen Rückforderung des Zuschusses ohne Ausnahme verpflichtet, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von der Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand dieses Vorhabens ist, abzusehen.
2.Art. 30 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
sind dahin auszulegen, dass
die in Art. 39 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Finanzkorrekturen vorzunehmen sind, wenn die Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines von den Strukturfonds der Europäischen Union kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine erhebliche Veränderung dieses Vorhabens im Sinne von Art. 30 Abs. 4 der Verordnung darstellt.
Tatbestand
In der Rechtssache C-313/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Elegktiko Synedrio (Rechnungshof, Griechenland) mit Entscheidung vom 28. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 2022, in dem Verfahren
Achilleion Anomymi Xenodocheiaki Etaireia
gegen
Elliniko Dimosio
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Piçarra und M. Gavalec (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits, E. Panopoulou, G. Papadaki und E. Tsaousi als Bevollmächtigte,
- – der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Očková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
- – der Regierung von Estland, vertreten durch M. Kriisa als Bevollmächtigte,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Farley, I. Georgiopoulos und P. Rossi als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung verschiedener unionsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. 1999, L 161, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Achilleion Anomymi Xenodocheiaki Etaireia (im Folgenden: Achilleion) und dem Elliniko Dimosio (Griechischer Staat) über die teilweise Rückforderung einer finanziellen Beihilfe zur Modernisierung eines Hotels und Schaffung von drei neuen Arbeitsplätzen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 1260/1999
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 4, 6, 7 und 41 der Verordnung Nr. 1260/1999 lauteten:
„(4) Um die Konzentration zu verstärken und die Tätigkeit der Strukturfonds zu vereinfachen, sollte die Zahl der vorrangigen Ziele im Vergleich zur Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 [des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. 1988, L 185, S. 9)] verringert werden. Diese sollten die Entwicklung und strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand, die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen und die Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme betreffen.
…
(6) Die kulturelle Entwicklung, die Qualität der natürlichen Umwelt und der Kulturlandschaft ...