Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 1999/70/EG. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Begriff ‚Beschäftigungsbedingungen’. Dienstalterszulagen. Einbeziehung. Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Fehlen
Beteiligte
Osakidetza-Servicio Vasco de Salud |
Tenor
1. Der Begriff „Beschäftigungsbedingungen” in Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er als Grundlage für einen Anspruch wie den im Ausgangsverfahren geltend gemachten dienen kann, der darauf gerichtet ist, einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer eine Dienstalterszulage zu gewähren, die nach dem nationalen Recht Dauerbeschäftigten vorbehalten ist.
2. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ist dahin auszulegen, dass er der Einführung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten entgegensteht, die ausschließlich damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder in einer zwischen den gewerkschaftlichen Vertretern des Personals und dem betreffenden Arbeitgeber geschlossenen Tarifvereinbarung vorgesehen ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social n°1 de San Sebastián (Spanien) mit Entscheidung vom 6. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2005, in dem Verfahren
Yolanda Del Cerro Alonso
gegen
Osakidetza-Servicio Vasco de Salud
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), J. Klučka, J. Makarczyk und G. Arestis,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Del Cerro Alonso, vertreten durch A. Angoitia López, abogado,
- des Osakidetza-Servicio Vasco de Salud, vertreten durch R. Navajas Cardenal, abogado,
- der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,
- Irlands, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von A. Collins, SC, A. Kerr, BL, F. O'Dubhghaill, BL, M. Heneghan, State's Solicitor, und J. Gormley, Advisory Counsel,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Massella Ducci Teri, avvocato dello Stato,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward und K. Smith, Barristers,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Del Cerro Alonso und ihrem Arbeitgeber, dem Osakidetza-Servicio Vasco de Salud (im Folgenden: Osakidetza), über die Gewährung von Dienstalterszulagen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Nach ihrem Paragraf 1 soll die Rahmenvereinbarung
- „durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern;
- einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert”.
4 Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sieht vor:
„Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.”
5 Nach Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung ist ein
- „‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer’ eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird[;]
- ‚vergleichbarer Dauerbeschäftigter’ ein Arbeitnehmer desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder -verhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Qualifikationen/Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind. …”
6 Paragra...