Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Freier Dienstleistungsverkehr. Niederlassungsrecht. Beruf des Wachmanns. Private Sicherheitsdienste. Treueid auf die Italienische Republik. Genehmigung durch den Präfekten. Geschäftsniederlassung. Mindestzahl von Bediensteten. Hinterlegung einer Sicherheit. Behördliche Kontrolle der Preise für die erbrachten Dienstleistungen

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie im Testo unico delle leggi di pubblica sicurezza, der durch das Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 genehmigt worden ist, in seiner geänderten Fassung vorsieht, dass

  • die Tätigkeit als privater Wachmann nur nach Ableistung eines Treueids auf die Italienische Republik ausgeübt werden kann, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen;
  • die Tätigkeit des privaten Sicherheitsdienstes durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer nur nach Erteilung einer gebietsbezogenen Erlaubnis durch den Präfekten ausgeübt werden kann, ohne dass die Verpflichtungen berücksichtigt werden, denen diese Dienstleistungserbringer bereits im Herkunftsmitgliedstaat unterliegen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen;
  • diese Erlaubnis in ihrer Geltung räumlich begrenzt ist und ihre Erteilung von der Berücksichtigung der Zahl und der Größe der privaten Sicherheitsunternehmen abhängig ist, die in diesem Gebiet bereits tätig sind, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen;
  • die privaten Sicherheitsunternehmen eine Geschäftsniederlassung in jeder Provinz haben müssen, in der sie ihre Tätigkeit ausüben, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen;
  • jeder Angehörige des Personals dieser Unternehmen eine Erlaubnis zur Ausübung der Bewachungstätigkeit besitzen muss, ohne dass die im Herkunftsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen berücksichtigt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen;
  • die privaten Sicherheitsunternehmen als Voraussetzung für die Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeit über eine Mindest- und/oder Höchstzahl von Mitarbeitern verfügen müssen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen;
  • diese Unternehmen eine Sicherheit bei der Cassa depositi e prestiti hinterlegen müssen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen;
  • die Preise für die privaten Sicherheitsdienstleistungen in der Erlaubnis des Präfekten innerhalb einer bestimmten Bandbreite festgelegt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 23. Dezember 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und E. Montaguti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann, J. Makarczyk (Berichterstatter) und der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen hat, indem sie bestimmt hat, dass

  • die Tätigkeit als privater Wachmann nur nach Ableistung eines Treueids auf die Italienische Republik ausgeübt werden kann;
  • die Tätigkeit des privaten Sicherheitsdienstes nur nach Erteilung einer Erlaubnis durch den Prefetto (im Folgenden: Präfekt) ausgeübt werden kann;
  • diese Erlaubnis in ihrer Geltung räumlich begrenzt ist und ihre Erteilung von der Zahl und der Größe der privaten Sicherheitsunternehmen abhängig ist, die in diesem Gebiet bereits tätig sind;
  • die privaten Sicherheitsunternehmen eine Geschäftsniederlassung in jeder Provinz haben müssen, in der sie ihre Tätigkeit ausüben;
  • jeder Angehörige des Personals dieser Unternehmen eine Erlaubnis zur Ausübung der Bewachungstätigkeit besitzen muss;
  • die privaten Sicherheitsunternehmen als Voraussetzung für die Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeit über eine Mindest- und/oder Höchstzahl von Mitarbeitern verfügen müssen;
  • die privaten Sicherheitsunternehmen eine Sicherheit bei der örtlichen Cassa depositi e prestiti (Hinterlegungs- und Konsignationskasse) hinterlegen müssen;
  • die Preise für die privaten Sicherheitsdienstleistungen ...

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