Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Schadensersatzklage. Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union. Ersatz des Schadens, der den Rechtsmittelführerinnen entstanden sein soll. Materieller Schaden. Bankbürgschaftskosten. Kausalzusammenhang. Verzugszinsen. Immaterieller Schaden
Normenkette
AEUV Art. 340 Abs. 2
Beteiligte
Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne |
Gascogne Sack Deutschland GmbH |
Gascogne Sack Deutschland GmbH |
Tenor
1. Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1), wird aufgehoben.
2. Das von der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Gascogne SA eingelegte Rechtsmittel in der Rechtssache C-146/17 P wird zurückgewiesen.
3. Die von der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Gascogne SA erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 187 571 Euro für den angeblichen, in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind, hinaus bestehenden materiellen Schaden gerichtet ist.
4. Die Gascogne Sack Deutschland GmbH und die Gascogne SA tragen außer ihren eigenen Kosten in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, in diesen Verfahren entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs.
5. Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen eigenen Kosten.
6. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-138/17 P.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. und 22. März 2017,
Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dieser vertreten durch J. Inghelram und Á. M. Almendros Manzano als Bevollmächtigte (C-138/17 P),
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Gascogne Sack Deutschland GmbH, vormals Sachsa Verpackung GmbH, mit Sitz in Wieda (Deutschland),
Gascogne SA, mit Sitz in Saint-Paul-lès-Dax (Frankreich),
Prozessbevollmächtigte: F. Puel und E. Durand, avocats,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes, S. Noë und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
und
Gascogne Sack Deutschland GmbH mit Sitz in Wieda,
Gascogne SA mit Sitz in Saint-Paul-lès-Dax,
Prozessbevollmächtigte: F. Puel und E. Durand, avocats (C-146/17 P),
Rechtsmittelführerinnen,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dieser vertreten durch J. Inghelram und Á. M. Almendros Manzano als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot, E. Regan, C. G. Fernlund und S. Rodin,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juli 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen Seite sowie die Gascogne Sack Deutschland GmbH und die Gascogne SA auf der anderen Seite die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064,33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-72/06 und T-79/06), ergangen sind, sowie auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne Sack Deutschland und einer Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessene...