Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Schadensersatzklage. Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union. Ersatz des Schadens, der den Rechtsmittelführerinnen entstanden sein soll. Materieller Schaden. Bankbürgschaftskosten. Kausalzusammenhang. Verzugszinsen
Normenkette
AEUV Art. 340 Abs. 2
Beteiligte
Europäische Union / ASPLA und Armando Álvarez |
Plásticos EspañolesSA (ASPLA) |
Plásticos EspañolesSA (ASPLA) |
Tenor
1. Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T-40/15, EU:T:2017:105), wird aufgehoben.
2. Das von der Plásticos Españoles SA (ASPLA) und der Armando Álvarez SA eingelegte Rechtsmittel in der Rechtssache C-222/17 P wird zurückgewiesen.
3. Die von der Plásticos Españoles SA (ASPLA) und der Armando Álvarez SA erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 3 495 038,66 Euro für den durch die Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, entstandenen materiellen Schaden gerichtet ist.
4. Die Plásticos Españoles SA (ASPLA) und die Armando Álvarez SA tragen außer ihren eigenen Kosten in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, in diesen Verfahren entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs.
5. Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen eigenen Kosten.
6. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-174/17 P.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. April und 27. April 2017,
Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dieser zunächst vertreten durch J. Inghelram, Á. M. Almendros Manzano und P. Giusta als Bevollmächtigte, dann durch J. Inghelram und Á. M. Almendros Manzano als Bevollmächtigte (C-174/17 P),
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Plásticos EspañolesSA (ASPLA) mit Sitz in Torrelavega (Spanien),
Armando ÁlvarezSA mit Sitz in Madrid (Spanien),
Prozessbevollmächtigte: M. Troncoso Ferrer, C. Ruixó Claramunt und S. Moya Izquierdo, abogados,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes, S. Noë, F. Erlbacher und F. Castilla Contreras als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
und
Plásticos EspañolesSA (ASPLA) mit Sitz in Torrelavega,
Armando ÁlvarezSA mit Sitz in Madrid,
Prozessbevollmächtigte: S. Moya Izquierdo und M. Troncoso Ferrer, abogados (C-222/17 P),
Rechtsmittelführerinnen,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dieser zunächst vertreten durch J. Inghelram, Á. M. Almendros Manzano und P. Giusta als Bevollmächtigte, dann durch J. Inghelram und Á. M. Almendros Manzano als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot, E. Regan, C. G. Fernlund und S. Rodin,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juli 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Union auf der einen sowie die Plásticos Españoles SA (ASPLA) (im Folgenden: ASPLA) und die Armando Álvarez SA auf der anderen Seite die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T-40/15, EU:T:2017:105, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Europäische Union verurteilt worden ist, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951,24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042,48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der jedem dieser Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) (im Folgenden zusammen: Rechtssachen T-76/06 und T-78/06), ergangen sind, und die Klage im Übrigen abgew...